Unsere Leistungen

Prüfung

Verwendungs­nachweise

  • Zuwendungsprüfungen DHW, Aktion Mensch usw.
  • Plausibilitätsprüfung von Verwendungsnachweisen
  • Abschlussprüfungen für z. B. Bundeszuwendungsmitteln des Paritätischen Gesamtverbands.

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Sonderprüfungen Kostenträger

  • Prüfung von Arbeitsergebnisrechnungen nach §12 Werkstättenverordnung (WVO)
  • Prüfung von Mittelverwendungsrechnungen nach §55 Abgabenordnung (AO)
  • Prüfung der Verwendung nach §23 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)

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Sonderprüfungen

  • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG
  • Kassenprüfungen
  • Unterschlagungsprüfungen
  • Prüfung Interner Revision
  • IKS-Prüfung (Finanzbuchhaltung und Unterschlagungen)

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Jahresabschluss­prüfung

Bei einer Jahresabschlussprüfung wird der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht) eines Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung von Gesetzen, der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hin geprüft. Ziel der Prüfung ist die Beurteilung, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden. Während kleine Kapitalgesellschaften eine freiwillige Jahresabschlussprüfung durchführen lassen können, sind große und mittelgroße Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat verschiedene Stellungnahmen zur Rechnungslegung und Prüfung von Vereinen und Stiftungen herausgegeben, die bei der Jahresabschlussprüfung berücksichtigt werden müssen.

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Prüferische Durchsicht

Die prüferische Durchsicht von Jahresabschlüssen stellt eine kritische Würdigung auf der Grundlage von Plausibilitätsbeurteilungen dar. Die prüferische Durchsicht zielt nicht auf eine positive Gesamtaussage, sondern ermöglicht lediglich eine negativ formulierte Aussage, die der Wirtschaftsprüfer nicht wie im Falle einer Abschlussprüfung mit "hinreichender Sicherheit", sondern nur mit einer "gewissen Sicherheit" trifft. Eine gewisse Sicherheit ist gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund von erhaltenen Nachweisen überzeugt ist, das der Gegenstand der prüferischen Durchsicht plausibel ist. Da die Vorgehensweise und der daraus resultierende Sicherheitsgrad der zu treffenden Aussage von der einer Abschlussprüfung abweichen, stellt die prüferische Durchsicht auch keine in Ihrem Umfang reduzierte Abschlussprüfung dar.

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Prüfung Umwandlung einer UG in eine GmbH

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder auch kurz UG genannt ist der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in weiten Teilen gleichgestellt. Aufgrund des geringeren Stammkapitals von 1 EUR statt 25.000 EUR bei der Gründung entscheiden sich viele Unternehmensgründer für diese Gesellschaftsform. Es besteht die Möglichkeit, die UG später in eine GmbH umzuwandeln. Hierfür muss das Mindeststammkapital auf 25.000 EUR angehoben werden. Dies kann durch eine Kapitaleinzahlung von außen oder durch eine Kapitalerhöhung von innen aus Gesellschaftsmitteln erfolgen. Die Jahresbilanz ist nach § 57e GmbHG daraufhin durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob diese sämtlichen gesetzlichen und ordnungsgemäßen Anforderungen entspricht. Die Jahresbilanz hat den Vorschriften über die Gliederung und über die Wertansätze zu entsprechen. Eine vollständige Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich.

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