Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit & Nachweispflichten

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Mildtätiges Handeln im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO zielt darauf ab, Personen, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden zu unterstützen oder der wirtschaftlichen Notlage vorzubeugen. Primäres Ziel hierbei ist es, die eingetretene Notlage zu beseitigen oder abzumildern. Die Vorschrift unterscheidet zwischen einer Hilfebedürftigkeit aufgrund des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands (§ 53 Nr. 1 AO) und der Hilfebedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Person (§ 53 Nr. 2 AO).

Im Folgenden sollen die Anforderungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschrift erläutert werden.

Prüfung der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit im Rahmen mildtätigen Handels

Grenzen des § 53 Nr. 2 AO

Der Gesetzgeber hat die Grenzen für die Annahme einer wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit in § 53 Nr. 2 AO geregelt. Demnach ist eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit anzunehmen, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Person

  • nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII
  • bei Alleinstehenden/- erziehenden das Fünffache des Regelsatzes i.S.d. § 28 SGB XII.

Die Höhe wird von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zum 01.07. eines jeden Jahres festgesetzt.

Bei der Ermittlung bleiben etwaige Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft außer Betracht (AEAO zu § 53, Nr. 5, S. 3 und 4).

Unter Bezügen im Sinne der Abgabenordnung sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG sowie andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die allen Haushaltsangehörigen AEAO zu § 53 Nr. 6 S. 1 zufließen, zu verstehen. Weiterhin gehören zu den Bezügen solche Einnahmen, die nicht steuerbar oder steuerfrei sind (BFH, Urteil vom 02.08.1974, Az. VI R 148/71, BStBl 1975 S. 139). Gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. AEAO zu § 53 Nr. 6 S. 3. Von den festgestellten Bezügen sind mindestens 180 € abzuziehen, oder bei Nachweis die Summe höhere Aufwendungen. (AEAO zu § 53 Nr. 8 S. 1).

Zuwendungen mildtätiger Körperschaften an bedürftige Personen können in Geld oder auch in Sachleistungen (unentgeltliche Verpflegung, Unterbringung etc.) bestehen. Auch die Zuwendungen der mildtätigen Körperschaft selbst zählen zu den zu berücksichtigenden Bezügen. Dadurch kann die zu beachtende Grenze überschritten werden (vgl. Leichinger, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Auflage 2023, Tz. 79).

Wirtschaftlich nicht hilfebedürftig sind Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 2 AO. Als Vermögen in diesem Sinne sieht die Finanzverwaltung im Regelfall ein Vermögen mit einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von mehr als 15.500 € (AEAO zu § 53, Nr. 9 S. 2).

Dabei wird es einer Person nicht zugemutet, ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung zu verkaufen vgl. AEAO zu § 53 Nr. 9. Eine für den Notfall angesparte angemessene Rücklage ist ebenfalls unschädlich, sofern die Grenze von insgesamt 15.000 € nicht überschritten wird. Ebenso bleiben Vermögensgegenstände außer Ansatz, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würden oder die einen besonderen Erinnerungswert für die unterstützte Person haben nach AEAO zu § 53 Nr. 9 S. 2 1.Hs. (siehe hierzu BFH Urteil v. 14.08.1997 III R 68/96).

Ist die Notlage aus besonderen Gründen (zum Beispiel Katastrophenfälle wie Erdbeben, Überschwemmungen etc.) eingetreten, kann gemäß § 53 Nr. 2 S. 3 AO eine Unterstützung der betroffenen Personen im Rahmen des § 53 AO erfolgen, selbst wenn die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO überschritten werden, soweit durch die Katastrophen unvorhergesehene Mehraufwendungen verursacht werden, denen keine Ansprüche auf Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Versicherungsleistungen oder staatliche Ansprüche) gegenüberstehen (AEAO zu § 53, Tz. 13).

Die durch die jeweilige Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen sind von der betreffenden Person glaubhaft zu machen. In welcher Art und Weise der Nachweis zu erfolgen hat, ist fallabhängig mit der Finanzbehörde zu klären.


Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit

Eine mildtätige Körperschaft, die Leistungen an wirtschaftlich Hilfebedürftige im Sinne des § 53 Nr. 2 AO erbringt muss die Hilfebedürftigkeit der jeweiligen Person nachweisen (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 10 S. 1). Gemäß AEAO zu § 53, Nr. 10 S. 2 sind bloße Erklärungen der Unterschreitung der Grenzen des § 53 Nr. 2 AO der unterstützten Person nicht ausreichend. Es ist eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge sowie die Berechnung des Vermögens beizufügen (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 10 S. 3).

Bei folgenden Leistungen entfällt der Nachweis gemäß § 53 Nr. 2 S. 7, 8 AO:

  • Werden von Personen bereits Sozialleistungen empfangen, kann die Körperschaft den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids oder der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Zu diesen Leistungen zählen insbesondere Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld (WoGG), Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (vgl AEAO zu § 53 Nr. 11 S. 1). Der Empfänger der in § 53 Nr. 2 S. 6 AO genannten Leistungen muss den maßgeblichen Leistungsbescheid/Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug einreichen und die Körperschaft eine Ablichtung (Kopie) dessen aufbewahren (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 11 S. 4, 5).
  • Auf Antrag kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden. Dies ist insbesondere bei Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasylen und den sogenannten Tafeln der Fall (vgl. AEAO, zu § 53, Tz. 12 S. 2, 4). Anders ist es z.B. bei Leistungen eines Sozialkaufhauses, die an jeden erbracht werden, der sie in Anspruch nehmen möchte. Dann ist eine Befreiung nicht möglich (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 12 S. 5, 6).
  • Zur Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass auch bei Hilfeleistungen an Flüchtlinge auf den Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit verzichtet werden kann (BMF vom 22.09.2015, BStBl. I 2015, 745; BMF vom 09.02.2016 BStBl. I 2016, 223).
  • Grundsätzlich gilt gemäß des BFH, dass eine völlige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung nicht erforderlich ist. Sie darf aber nicht des Entgelts wegen erfolgen (BFH, Urteil vom 24.07.1996 – I R 35/94). Gemäß Anwendungserlass darf die Zuwendung nicht des Gewinnstrebens erfolgen (AEAO zu § 53, Tz. 2). Zudem muss die Unterstützung selbstlos im Sinne des § 55 AO erfolgen.

Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit müssen während der gesamten Dauer der Unterstützung im jeweiligen Veranlagungszeitraum bestehen. So kann die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit entfallen, ab dem Zeitpunkt, an dem sich die finanzielle Lage der unterstützen Person verbessert. Dies wäre beispielsweise bei einer Erbschaft oder einem Einkommen aus einer Beschäftigung anzunehmen. Gleiches gilt für den Bezug von Rentenzahlungen. Tritt dieser Fall ein, so muss die hilfebedürftige Person die Körperschaft darüber aufklären und die Körperschaft stets einen Nachweis führen.

Unterlagen über den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit sind von der Körperschaft im Hinblick auf die Anforderungen des § 63 AO entsprechend aufzubewahren (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 10, 11).