USt & Kleinunternehmerfalle §13b UStG
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Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG befreit eigene Ausgangsleistungen von der Umsatzsteuer. Im Grund entfällt damit die Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen.
Das Reverse-Charge Verfahren des § 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger.
Bezieht ein Kleinunternehmer nun Leistungen nach § 13b UStG wird er trotz Kleinunternehmerschaft zum Steuerschuldner und muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Somit stellt das Reverse-Charge Verfahren des § 13b UStG für Kleinunternehmer eine doppelte Kostenfalle dar:
- In der Regel führt die für die Leistung des Lieferanten geschuldete Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzug zu einer Mehrbelastung.
- Die verpflichtende Abgabe der Umsatzsteuererklärung verursacht weitere Kosten.
Sie sind Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG und müssen dennoch Umsatzsteuer abführen?
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) hilft kleinen Unternehmen mit geringen Umsätzen, Bürokratie zu vermeiden. Sie sind grundsätzlich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 EUR betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 EUR beträgt. Sie dürfen dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und führen auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Ihre Rechnungen müssen stattdessen den Hinweis enthalten: „Umsatzsteuerfrei gemäß § 19 UStG Kleinunternehmerregelung“.
Zudem dürfen Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen, also keine Erstattung der beim Einkauf gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen. Ein Vorteil ist, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen erstellen müssen.
Wann muss ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer abführen?
1. Dienstleistungen aus dem Ausland (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG)
Wenn Sie als Kleinunternehmer eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus dem Ausland (das heißt aus einem anderen EU-Land oder einem Nicht-EU-Land) kaufen, dann gilt: Sie müssen die deutsche Umsatzsteuer für diese Dienstleistung an das Finanzamt abführen, nicht wie sonst üblich der Leistungserbringer.
Diese Pflicht besteht, auch wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Sie melden die Umsatzsteuer dem Finanzamt – erhalten diese aber nicht als Vorsteuer zurück gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, weil sie als Kleinunternehmen steuerfreie Ausgangsumsätze erzielen, was den Vorsteuerabzug ausschließt.
Beispiele hierfür sind Microsoft Anwendungen, Software, KI-Abos, wie Claude AI oder Chat-GPT und Lizenzen.
2. Waren aus dem Ausland (innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG)
Der Einkauf von Waren aus dem EU-Ausland führt grundsätzlich zu keiner Umsatzsteuerbelastung, solange:
- Beim Wareneinkauf keine USt-ID angegeben wird oder
- Nur steuerfreie Umsätze ausgeführt werden die zum Vorsteuerausschluss führen und
der Wert der Warenkäufe aus dem EU-Ausland pro Jahr unter 12.500 EUR bleibt.
Werden diese Voraussetzung jedoch nicht eingehalten, kann es zur Umsatzbesteuerung eines so genannten „innergemeinschaftlichen Erwerbs“ nach § 1a UStG kommen. Hier muss ebenfalls der Leistungsempfänger auf den Wareneinkauf zusätzlich die deutsche Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.
Auch in diesen Fällen erhalten Sie keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet, aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Handlungsempfehlungen
Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen in Anspruch nehmen, berücksichtigen Sie bitte die zusätzlichen Kosten für die Umsatzsteuer sowie für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung.
Sonderregelung im „Reverse-Charge-Verfahren“ für Ausgangsrechnungen
In folgenden Fällen kommt es bei gemeinnützigen Einrichtungen dazu, dass bei Ausgangsrechnungen die Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer von der gemeinnützigen Einrichtung auf den Leistungsempfänger übergeht. Dies ist beispielsweise der Fall bei § 13b Abs. 2
- Nr. 7 iVm Anlage 3 UStG die Lieferung von Gegenständen wie Abfälle und Schrott
- Nr. 9 UStG bei der Lieferung von Gold in verschiedenen Formen
- Nr. 11 iVm. Anlage 4 UStG: in verschiedenen Formen Metalle wie Silber, Platin und Eisen.
Beispiele hierfür sind Zahngoldsammlungen, die Verwertung und Sammlung von Altmetallen wie die Patronenhülsen im Schützenverein.