Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale
Datum:
Mit der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale hat der Gesetzgeber wichtige Instrumente geschaffen, um das Engagement in gemeinnützigen Organisationen attraktiver zu gestalten. Diese Übersicht verschafft Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen:
Kombination mit Minijob Wie beim Übungsleiterfreibetrag ist auch bei der Ehrenamtspauschale die Kombination mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis - einem sogenannten "Minijob" - möglich. Das bestätigen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den aktualisierten Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten [Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12.11.2014].
Satzungsanforderungen Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 21.11.2014 fasst alle Regelungen rund um die Ehrenamtspauschale zusammen. Das Schreiben behandelt auch die Satzungsanforderungen für Zahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstände.
Formulierungsvorschläge liefert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seinem „Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten - Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale“.
Weitere Anforderungen die bei anstehenden Satzungsänderungen berücksichtigt werden müssen, finden Sie ebenfalls unter Themen & Formulare "Mustersatzungen & Vereinsgründung".
USt & Ehrenamt Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.03.2013 festgelegt, wann die Höhe einer Vergütung die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausschließt.
Übungsleiter- & Ehrenamtspauschalen Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 01.11.2017 [Aktenzeichen S 2121.2.1 - 29/11 St32] die Voraussetzungen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zusammengestellt.
Was ist bei der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zu beachten?
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bietet die Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Tätigkeitsvergütung.
Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR/Jahr und die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR/Jahr angehoben.
Zur Erlangung dieser Vergünstigungen sind folgende Voraussetzungen und Bedingungen zu beachten:
Begünstigte Tätigkeiten
Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Grundsätzlich sind nur bestimmte, im folgenden aufgeführte Tätigkeiten vom Regelungsinhalt der Norm erfasst:
- Übungsleiter
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker Menschen
- Pflege von Menschen mit Behinderung
Gemeinsamer Nenner der Tätigkeiten ist die Einflussnahme auf andere Menschen durch den persönlichen Kontakt.
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Im Unterschied zur Übungsleiterpauschale kann die Ehrenamtspauschale für alle satzungsgemäßen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zur Anwendung kommen. Sollen Vergütungen für Vorstandstätigkeiten gezahlt werden, bedarf es hierzu zwingend eine Satzungsregelung, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Begünstigte Auftraggeber
Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Nebenberuflichkeit & Kombinationsmöglichkeiten
Entscheidende Voraussetzung zur Anwendung der Regelung ist die Nebenberuflichkeit. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Auch Personen, die im steuerlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben (z.B. Studenten, Rentner, Hausfrauen etc.), können von den Regelungen profitieren.
Weiterhin bedarf es einer klaren inhaltlichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit. So ist es beispielsweise aufgrund der Unteilbarkeit von Beschäftigungsverhältnissen nicht zulässig, einer hauptberuflich angestellten Übungsleiterin anteilig die Übungsleiterpauschale (zum Beispiel für das Jugendtraining am Abend) auszuzahlen.
Zulässig wäre jedoch die Inanspruchnahme der Pauschalen bei völlig unterschiedlichen Tätigkeiten innerhalb der gleichen Organisation.
Beispiel Die hauptberuflich tätige Übungsleiterin erhält für die Tätigkeit als Kassenwartin die Ehrenamtspauschale.
Sofern sich Tätigkeiten deutlich unterscheiden, ist die Kombination von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ebenfalls zulässig. Aus Nachweisgründen muss hier die Abgrenzung durch entsprechende Verträge erfolgen.
Beide Pauschalen können auch mit dem Minijob kombiniert werden. Auch in dieser Konstellation gelten die Vorgaben zur Nebenberuflichkeit, d.h. diese Tätigkeit muss insgesamt noch nebenberuflich ausgeübt werden.
Bei der Kombination mit einem Minijob kann die Übungsleiterpauschale entweder en bloc oder monatlich verteilt auf das komplette Jahr abgezogen werden. Wird der Freibetrag bereits am Jahresanfang komplett in Abzug gebracht, ist der Minijobber erst in dem Monat bei der Minijobzentrale anzumelden, in dem der Freibetrag ausgeschöpft ist. Hierzu hat die Minijobzentrale ein übersichtliches Rechenbeispiel erstellt, welches unter folgendem Link aufgerufen werden kann:
Übungsleiter oder Ehrenamt: So profitiert man im Minijob - Minijob Magazin
Steuerliche Folgen
Zahlungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gelten nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind zudem von der Einkommensteuer befreit.
Werden die Beträge überschritten, ist nur der übersteigende Betrag der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen.
Sofern der Übungsleiter (oder Ehrenamtler) die Tätigkeit selbstständig ausübt, obliegt ihm die Abführung der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung
Die Beträge sind dem Gesetzeswortlaut nach Jahresbeträge. Gleichwohl kann die Vergütung in monatlichen Teilbeträgen als auch in gesamter Höhe gezahlt werden. Aufgrund des „Zuflussprinzips“ ist zu beachten, dass alle innerhalb eines Kalenderjahres geflossenen Zahlungen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Veranlassung zusammengerechnet werden. So kann es passieren, dass z.B. die Vergütung zum Jahresbeginn für das vergangene Jahr nachträglich gezahlt wurde und dann im Jahresverlauf die Vergütung für das aktuelle Jahr gezahlt und somit der geltende Jahresfreibetrag überschritten wird.