Spenden vs. Sponsoring
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Einnahmen durch Spenden und Sponsoring stellen regelmäßig einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Stärkung gemeinnütziger Körperschaften dar. Für eine korrekte steuerliche Zuordnung ist eine genaue Abgrenzung zwischen diesen beiden Einnahmeformen erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen Spende und Sponsoring?
1. Begriff der Spende
Der Spendenbegriff ist im Gesetz nicht legal definiert. Somit muss auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Gemäß geltender BFH Rechtsprechung erfordert die Spende ein freiwilliges und unentgeltliches Handeln. Unter Freiwilligkeit ist die Hingabe der Spende zu verstehen, ohne dass der Spender hierzu rechtlich verpflichtet ist. (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X R 6/17 BStBl 2019 II S. 318 Leitsatz 1)
Die Unentgeltlichkeit kann angenommen werden, wenn der Spender durch die geleistete Spende keine Vorteile erhält und somit kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Gegenleistung besteht. (vgl. BFH, Urteil vom 15. Januar 2019- X R 6/17 BStBl 2019 II S. 318 Leitsatz 2)
Aufwandsspende
Zur gängigen Praxis in gemeinnützigen Organisationen gehört die Aufwandsspende (auch Rückspende genannt). In derartigen Fällen verzichtet der Zuwendende gegenüber dem Zuwendungsempfänger auf einen bestehenden Aufwendungsersatzanspruch. Hierbei handelt es sich um eine Geldspende, bei der es entbehrlich ist, dass Geld hin und her fließt. Insofern ist eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende auszustellen der ausdrücklich zu entnehmen ist, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. (§ 10b Abs. 3 Satz 5 ff EStG)
Ein Spendenabzug ist jedoch nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die Tätigkeit begonnen wurde.
Auch ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss genügt für die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs, sofern der Vorstand gemäß Satzung hierzu ermächtigt ist.
Zu beachten ist ferner, dass die gemeinnützige Organisation grundsätzlich in der Lage sein muss, den Aufwendungsersatzanspruch aus ihrem Vermögen bzw. den liquiden Mitteln zu begleichen. Demnach ist ein Spendenabzug nicht möglich, wenn von vornherein die Tätigkeit unter der Bedingung des Verzichts ausgeführt wird. (§ 10b Abs. 3 Satz 6 EStG)
Zudem muss der Verzicht zeitnah erklärt werden. Dieses Merkmal ist als erfüllt anzusehen, wenn der Verzicht bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. (BMF-Schreiben 25.11.2014, BStBl 2014 I S. 1584, Nr. 3)
Spendenhaftung
Kommt es im Zusammenhang mit Spenden zu einem Fehlverhalten, wird unter Umständen eine Spendenhaftung ausgelöst. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Aussteller- und Veranlasserhaftung. Unabhängig von der Haftungsgrundlage beträgt die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird gemäß § 10b Abs. 4 S. 3 EStG 30% der Zuwendungsbeträge. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang sich die Spenden bei den Zuwendenden tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.
Ausstellerhaftung
Von der Ausstellerhaftung sind Fälle erfasst, bei denen die gemeinnützige Organisation einem Spender falsche Zuwendungsbestätigungen ausstellt. Dies wäre beispielsweise anzunehmen, wenn der Zuwendende aufgrund seiner Zahlung eine Gegenleistung seitens der Körperschaft erhält.
Überhöhte Wertangaben (insbesondere auch bei Sachspenden) führen ebenso zur Annahme einer Ausstellerhaftung.
Die Ausstellerhaftung trifft zunächst die Organisation als Haftungsschuldner. Voraussetzung ist, dass der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG)
Veranlasserhaftung
Mit dieser Art der Haftung soll dem Willen des Gesetzgebers folgend die Fehlverwendung von Spendenmitteln sanktioniert werden. Hierzu ein Beispiel:
Der Spender wendet der Organisation 1.000 Euro mit der Auflage zu, dieses Geld ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden. Auf Anweisung des Vorstands werden die Mittel zur Anschaffung einer neuen Zapfanlage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet.
Haftungsschuldner der Veranlasserhaftung ist primär die NPO. Kann die Steuerschuld bei der Organisation nicht eingetrieben werden, kommt eine persönliche Haftung des Vorstands in Betracht. Die setzt jedoch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln voraus. (§ 10b Abs. 4 Satz 4 EStG)
2. Sponsoring
Beim Sponsoring werden in der Regel Leistung und Gegenleistung in einem Sponsoringvertrag festgelegt. Der Sponsor wendet der gemeinnützigen Organisation Geld- oder Sachleistungen zu und im Gegenzug erbringt die Körperschaft Werbeleistungen. (BMF 18.02.1998 – Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98 Tz. 1.)
Sponsoring gehört zu den Kommunikationsleistungen eines Unternehmens und dient insbesonde-re dazu, dass Image und die öffentliche Wahrnehmung zu steigern oder zu verbessern. Sponsoring ist ein klassisches Beispiel für einen Leistungsaustausch. (BMF 18.02.1998 – Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98 Tz. 1.)
Steuerliche Zuordnung beim Sponsoringempfänger
Bei der Spende als freiwilliges und unentgeltliches Vermögensopfer liegt kein Leistungsaustausch und somit keine steuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Beim Sponsoring liegt der Fall anders. Der Sponsor erwartet im Gegenzug für seine Zuwendungen eine im Vorfeld vereinbarte Gegenleistung. Somit unterliegen die Einnahmen aus dem Sponsoring der Umsatzsteuer.
Abhängig von der Qualifizierung als Spende oder Leistungsaustausch können Einnahmen aus Sponsoring bei der gemeinnützigen Organisation steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Für die steuerliche Behandlung ist es unerheblich, wie die Leistung beim Sponsor behandelt wird. (AEAO zu § 64 Tz. 9)
Die Zuordnung zum ideellen Bereich erfolgt, wenn die gemeinnützige Organisation auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Wichtig ist, dass der Hinweis nicht prominent hervorgehoben wird um die Schwelle zur Danksagung nicht zu überschreiten. (AEAO zu § 64 Tz. 10, UStAE zu § 1 UStG 1.1 Leistungsaustausch Abs. 23)
Die Einnahmen sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die gemeinnützige Organisation dem Sponsor lediglich gestattet, dass er selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein hinweist („passives Sponsoring“). Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. (UStAE zu § 1 UStG 1.1 Leistungsaustausch Abs. 23)
Beteiligt sich die empfangene Körperschaft jedoch aktiv an Werbemaßnahmen, liegen regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor. Zu diesen Werbemaßnahmen zählen unter anderem Trikotwerbung, Lautsprecherdurchsagen oder ein aktiver Link mit Weiterleitung zum Sponsor. (UStAE zu § 1 UStG 1.1 Leistungsaustausch Abs. 23)
Steuerliche Zuordnung beim Sponsor
Im Unterschied zum begrenzten Betriebsausgabenabzug einer Spende können die Aufwendungen des Sponsors vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das ist der Fall, wenn das Unter-nehmen durch das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erstrebt. Insbesondere erhoffen sich Sponsoren eine Steigerung des Ansehens und des Images, um die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu steigern. (BMF 18.02.1998 – Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98 Tz. 2ff.)
Unerheblich ist hierbei, ob die Aufwendungen des Sponsors als angemessen anzusehen sind. Besteht jedoch ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem zu erreichenden Werbeziel, scheidet ein Betriebskostenabzug regelmäßig aus. (BMF 18.02.1998 – Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98 Tz. 5, OFD Frankfurt a.M. 06.09.2016 – S 2144 A – 112 – St 210).
Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nicht zum unbeschränkten Betriebskostenabzug, wenn mit den Leistungen lediglich auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird. In derartigen Fällen tritt das Unternehmen gewollt dem äußeren Erscheinungsbild nach als Spender auf.
Sind die Aufwendungen des Sponsors weder als Spende noch als Betriebsausgabe zu qualifizieren, liegen nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vor. (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendung begünstigt wird, zum Beispiel eigene Aufwendungen als Mäzen erspart. (BMF 18.02.1998 – Az. IV B 2 - S 2144 - 40/98 Tz. 8)
3. Übertragung von Werberechten
Entscheidendes Merkmal für die Zuordnung von Sponsoringeinnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist eine aktive Werbeleistung seitens der empfangenen Körperschaft.
Um die hiermit einhergehenden Problemfelder zu umgehen sind viele gemeinnützige Organisationen dazu übergegangen, die Werbe- und Nutzungsrechte gegen Entgelt zu übertragen. Der Werbepartner übernimmt dann unter eigener Regie die Werbemaßnahmen und die Einnahmen aus der Übertragung sind im Bereich der Vermögensverwaltung zu erfassen. (AEAO zu § 67a Tz. 9. iVm. § 14 Satz 3. AO)
Voraussetzung hierzu ist, dass dem Werbepartner ein angemessener Gewinn verbleibt. Welcher Betrag als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. In der Literatur wird ein Gewinn in Höhe von 10% als angemessen angesehen. (AEAO zu § 67a, Tz. 9)
Werden lediglich die Werbeflächen auf Sportbekleidung und Sportgeräten übertragen, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. (AEAO zu § 67a Tz. 9.)
4. Umsatzsteuerliche Behandlung
Zahlungen im Rahmen des Sponsors sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen vereinbart sind. Hierzu zählen beispielsweise Banden- oder Trikotwerbung, Lautsprecherdurchsagen usw. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1, 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG).
Sofern zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen gehören, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen (vgl. BMF, Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791). Für das auf die Eintrittsberechtigung entfallene Entgelt kommt ab-hängig vom Einzelfall eine Umsatzsteuerbefreiung (zum Beispiel Theaterkarten) oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (beispielsweise Eintrittskarten für Sportveranstaltungen) in Betracht.
Räumt die gemeinnützige Organisation dem Sponsor lediglich Rechte im Sinne des UrhG ein, kommt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Zu denken ist hierbei an Werbung des Sponsors mit dem Logo der NPO.