Lotterien, Ausspielungen und Tombolas
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Lotterien, Ausspielungen und Tombolas sind praxiserprobte Instrumente zur Stärkung der finanziellen Situation gemeinnütziger Körperschaften. Die steuerliche Behandlung hängt eng mit der behördlichen Einordnung zusammen.
Wie sind Lotterien, Ausspielungen und Tombolas bei gemeinnützigen Körperschaften steuerlich zu behandeln und behördlich einzuordnen?
Die steuerliche Einordnung
Die Veranstaltung ist ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 6 Abgabenordnung (AO), wenn
- die Veranstaltung behördlich angezeigt oder genehmigt wurde,
- der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.
Wird die Veranstaltung nicht angezeigt, keine Genehmigung beantragt oder erteilt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Die behördliche Einordnung
Eine kleine Lotterie oder Ausspielung ist bei der zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. Die Behörde erteilt daraufhin idR. einen Erlaubnisbescheid. Die Veranstaltung ist gemäß § 18 GlüStV als „kleine Lotterie“ einzuordnen, wenn
- die Veranstaltung räumlich begrenzt ist,
- das Spielkapital 40.000 EUR nicht übersteigt
- mindestens 25% des Spielkapitals in Form von Lotteriegewinnen ausgespielt wird, und
- der Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird.
Beträgt das Spielkapital mehr als 40.000 EUR bedarf es einer behördlichen Genehmigung.
Umsatz- & Lotteriesteuer
Gemäß § 28 Nr. 2 RennwLottG sind erlaubte Veranstaltungen mit einem Spielkapital bis zu 40.000 EUR lotteriesteuerfrei aber umsatzsteuerpflichtig. Genehmigte Veranstaltungen mit Spielkapital über 40.000 EUR sind nach § 4 Nr. 9b UStG umsatzsteuerfrei, jedoch lotteriesteuerpflichtig.
Spenden im Zusammenhang mit Tombolas
Sachspenden zugunsten einer Lotterie, Ausspielung oder Tombola sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Nr. 6 AO abzugsfähige Spenden im Sinne des § 10b EStG. Ist die Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen, entfällt der Spendenabzug.
Tritt z.B. bei einer Benefizveranstaltung ein Künstler unentgeltlich auf, so ist diese Zuwendung einer Leistung gemäß § 10b Abs. 3 S. 1 EStG nicht spendenfähig. Auftretende Künstler können jedoch im Nachhinein auf ein vertraglich vereinbartes Honorar verzichten – diese Geldzuwendung im abgekürzten Zahlungsweg ist dann spendenfähig.
Zuständige Behörden und Besonderheiten
Hamburg
Behörde für Inneres – Allgemeine Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten-, Johanniswall 4, 20095, (E-Mail: gluecksspielaufsicht@bfi-a.hamburg.de)
Der Reinertrag darf 25% des Spielkapitals nicht unterschreiten
Bremen
Ordnungsamt Bremen, Referat 10 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Glücksspielaufsicht, Stresemannstr. 48, 28207 Bremen (E-Mail: gluecksspielaufsicht@ordnungsamt.bremen.de)
Schleswig-Holstein
Finanzamt Kiel, Feldstr. 23, 24105 Kiel
Der Losverkauf darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten.
Niedersachsen
Anmeldung beim Finanzamt Hannover-Nord, Vahrenwalder Str. 206, 30165 Hannover und beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 NGlüSpG muss vor der Durchführung einer kleinen Lotterie festgelegt sein, dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt.