Kinderbetreuungskosten & Schulgeld
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Für Eltern und Erziehungsberechtigte stellt sich oft die Frage, wie Kinderbetreuungskosten und Schulgeldzahlungen steuerlich behandelt werden können. Unter welchen Voraussetzungen können Eltern diese Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen und welche Beträge werden dabei berücksichtigt?
In einer übersichtlichen Zusammenfassung der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten und Schulgeldzahlungen werden die gesetzlichen Grundlagen, aktuelle Verwaltungsanweisungen und relevante Urteile beleuchtet. Zudem wird auf die Abgrenzung abzugsfähiger Betreuungs- und nicht abzugsfähiger Unterrichts- und Verpflegungskosten eingegangen.
Unter welchen Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten und Schulgeld als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Kinderbetreuungskosten
Gesetzestext Die den Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz [EStG] in Höhe von 80% der Aufwendungen, maximal 4.800 EUR (bis 31.12.2024 max. 4.000 EUR) je Kind, steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
- Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung
Betreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen.
Hinweis Die Beaufsichtigung eines Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben ggf. einschließlich der Hilfe zur Beantwortung von Fragen, die sich bei der Erledigung der Hausaufgaben ergeben, ist kein gezielter Unterricht, sondern gehört zur Kinderbetreuung.
Nicht dazu gehören die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie z. B. Musikunterricht ebenso wie die Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen sowie die Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, wie z. B. Tennis- oder Reitunterricht.
Hinweis Die Kinderbetreuung umfasst auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Um nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten handelt es sich nur, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.
Das sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass Aufwendungen für die spielerische Sprachvermittlung in einer Kindertagesstätte abzugsfähige Kinderbetreuungskosten darstellen. Es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten.
- Aufschlüsselung der Beiträge
Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die z. B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.
Hinweis Der Besuch einer Vorschulklasse gehört in den Rahmen der Kinderbetreuung. Unterricht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG beginnt erst mit Eintritt in eine Grundschule.
- Nachweisvoraussetzungen (Rechnung, Zahlungsart, keine Barzahlung)
Hinweis Die Zuordnung der Aufwendungen zum jeweiligen Veranlagungszeitraum richtet sich nach den Vorschriften des § 11 EStG. Somit ist nicht der Leistungszeitraum, sondern das Datum der Zahlung entscheidend.
Fazit
- Elternbeiträge sowie Zusatzstunden sind Betreuungsaufwendungen.
- Zusatzbeiträge für Essen sind keine Betreuungsaufwendungen.
Bei Zusatzbeiträgen für z.B. Musik und Naturpädagogik kommt es auf
die genannten Abgrenzungsmerkmale an.
Ungeachtet der steuerlichen Würdigung empfehlen wir, sämtliche Entgelte aufgeschlüsselt auf einer Abrechnung zu bestätigen.
Schulgeld
Gesetzestext Für ein Kind, welches Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 30% des Entgelts, zu einem Betrag von maximal 5.000 EUR für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierten Schule als Sonderausgaben behandelt werden. Ausgenommen ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
- Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
- 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
Verwaltungsanweisungen & Rechtsprechung
Der Abzug von Schulgeldzahlungen setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages sind.
Schulgeld gehört gemäß zu § 10 EStG, R 10.10 Abs. 1 u. 2 auch zu den Sonderausgaben, wenn:
- das Kind selbst Vertragspartner ist, sofern es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält.
- im EU-/EWR-Raum das Internationale Abitur absolviert werden soll.
Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
Schulgeld ist als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn ein Kind ausschließlich aufgrund einer Behinderung den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist (R 33.4 zu § 33 EStG).
Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen. Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen.
Fazit
- Schulgeld, das an Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen gezahlt wird, kann zu 30 % (max. 5.000 EUR je Kind und Elternpaar) nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind ausdrücklich Aufwendungen für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung.
- Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Schul- oder Fördervereine sind nur dann steuerlich als Spende abzugsfähig, wenn sie freiwillig und über die verpflichtenden Schulgebühren hinaus gezahlt werden. Pflichtleistungen sind nicht abziehbar.
- Schulgeldzahlungen für nicht anerkannte Privatschulen außerhalb des EU-/EWR-Raums (z.B. Schweiz) sind steuerlich nicht begünstigt.
Ungeachtet der steuerlichen Würdigung empfehlen wir, sämtliche Entgelte aufgeschlüsselt auf einer Abrechnung zu bestätigen.