Honorare
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Die Beschäftigung von Honorarkräften, Übungsleitern sowie Ehrenamtlichen birgt einige Risiken, die bei den turnusmäßigen Außenprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bzw. dem Finanzamt oft zu Tage treten. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick und schafft Abhilfe.
Welche Risiken bringen Honorarempfänger?
Jährliche Namens- und Adressenliste
Für alle Empfänger von Honoraren, Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) ist eine jährliche Namens- und Adressenliste anzufertigen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Die Prüfer fordern diese Liste bei Prüfungsbeginn routinemäßig an.
Honorarverträge
Als Ausgangspunkt einer Prüfung kommt dem Honorarvertrag eine zentrale Bedeutung zu. Der Inhalt hat insofern indizielle Wirkung und weist im optimalen Fall bereits auf den Willen der Vertragspartner hin, eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren.
Neben den abgefassten Regelungen ist die sogenannte gelebte Praxis entscheidend für die Zuordnung einer Tätigkeit. Das heißt, der Vertragstext muss auch tatsächlich gelebt und praktisch umgesetzt werden.
Risiko Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit bezeichnet eine Tätigkeit, die nach außen als selbständige Tätigkeit erscheint, tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat angelehnt an die Fortentwicklung der Rechtsprechung die Prüfkriterien zur Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Arbeit fortlaufend neu gewichtet.
Folgende Merkmale können u.a. Indizien für eine abhängige Beschäftigung markieren:
- Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
- Weisungsgebundenheit
- fehlendes unternehmerisches Risiko
- Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
Besonders dem Merkmal der unternehmerischen Freiheit kommt eine immer stärkere Gewichtung zu. Unternehmerische Chancen und Risiken zeigen sich besonders in der Möglichkeit zur Einnahmensteigerung durch die Honorarkraft bei gleichzeitig bestehendem Risiko, dass sich der Einsatz eigener Mittel und der eigenen Arbeitskraft nicht in Einnahmen umwandeln lässt und somit ein Verlustrisiko besteht.
Diese verschärften Kriterien finden – auch in laufenden Bestandsfällen – spätestens für Zeiten ab 01.07.2023 Anwendung. Zu beachten ist, dass die festgelegten Kriterien keine Gesetzeskraft haben. Dennoch gelten sie als verbindliche Leitlinie für die Prüfungen der DRV.
Die festgestellte Scheinselbständigkeit geht mit gravierenden Rechtsfolgen für den Auftraggeber einher. Es drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der Lohnsteuer und Säumniszuschläge rückwirkend für vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre). Bei vorsätzlichem Handeln steht zudem strafbares Verhalten im Sinne des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) im Raum.
Bitte überprüfen Sie daher jährlich, ob für alle Honorarempfänger Honorarverträge vorliegen und eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vorliegt. Schutz vor Beitragsnachforderungen bietet insbesondere
- das Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, das Statusfeststellungsverfahren.
- Im Zweifel kann gemäß § 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Verkürzung des Prüfungszeitraums bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt werden.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Für bestimmte Personen besteht per Gesetz Rentenversicherungspflicht. Zu diesen Personen gehören gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Gleiches gilt nach § 2 Nr. 9 SGB VI für selbständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Die vorstehend genannten Personen haben die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig selbst zu tragen. Trotz der fehlenden Beitragspflicht für den Auftraggeber besteht insoweit eine diesbezügliche Hinweispflicht. Der Hinweis kann im Honorarvertrag verankert werden.
Weitere Informationen zu Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen finden Sie hier.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Erfolgen Zahlungen innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 26, 26a EStG entsteht auch bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung keine Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und es fällt zudem keine Lohnsteuer an. Insofern kann der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ein Honorar oder ein Arbeitnehmerverhältnis zugrunde liegen.
Grundsätzlich ist eine Aufteilung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf unterschiedliche Dienst- oder Auftragsverhältnisse zulässig. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits bei einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Weitere Informationen zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale finden Sie hier.