Handels­kammer & Beitrags­befreiung

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Die Beantragung eines Gewerbescheines oder eine GmbH-Gründung führen u.U. zu einer ungewollten Mitgliedschaft inkl. Pflichtbeitrag in der Handelskammer.

Der Artikel zeigt die Befreiungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften ohne Gewerbesteuerveranlagung.

Befreiungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften ohne Gewerbesteuerveranlagung

Die Beantragung eines Gewerbescheines oder eine GmbH-Gründung führen u.U. zu einer ungewollten Mitgliedschaft inkl. Pflichtbeitrag in der Handelskammer. Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft ist die vermutete Unterhaltung eines (Handels-) Gewerbes.

Der Unterhalt eines solchen Gewerbebetriebs ist identischer Anknüpfungspunkt des Gewerbesteuergesetzes. Der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen gemeinnützige Körperschaften jedoch nur dann, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in einem Umfang unterhalten wird, der zu einem gewerbesteuerlichen Veranlagungsverfahren führt.

Die Abgabe von Gewerbesteuererklärung (= Veranlagungsverfahren) muss erfolgen, wenn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen inkl. Umsatzsteuer von mehr als 50.000 EUR (seit 2026, zuvor 45.000 EUR bis 2025 / 35.000 EUR bis 2019) pro Jahr erzielt werden (vgl. § 64 Abs. 3 Abgabenordnung). Es liegt jedoch im Ermessen der Finanzverwaltung, auch ohne die Überschreitung dieser Umsatzgrenze eine Gewerbesteuererklärung zu verlangen.

Beitragsbefreiung

Mitgliedschaft und Pflichtbeitrag der Handelskammer entfallen nach Vorlage von

  • Aktuellem Freistellungsbescheid oder Bescheid nach § 60a AO und
  • Bescheinigung der Finanzverwaltung, dass keine objektive Gewerbesteuerpflicht vorliegt.

Die Bescheinigung, dass keine objektive Gewerbesteuerpflicht vorliegt, erhalten Sie unter den gegebenen Voraussetzungen auf einfache Anfrage unter Angabe Ihrer Steuernummer von Ihrem zuständigen Finanzamt.