Fremdüblich- & Selbstlosigkeit

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Sämtliche Geschäftsvorfälle gemeinnütziger Einrichtungen müssen sich an den Grundsätzen der "Fremdüblichkeit" und "Selbstlosigkeit" messen lassen. Verstöße gegen diese Grundsätze führen zum Entzug der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Steuerprivilegien. Zweifelsfälle lassen sich nur durch eine gute Dokumentation oder eine (un-)verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung klären. In beiden Fällen unterstützen wir Sie gerne.

Wie wird man den Grundsätzen der Fremdüblichkeit und Selbstlosigkeit gerecht??

Der Status der Gemeinnützigkeit ist an strenge Vorgaben aus der Abgabenordnung geknüpft. Die sogenannte Fremdüblichkeit sowie das Gebot der Selbstlosigkeit sind zentrale Vorgaben aus dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Bedeutung des Begriffs und die wichtigsten Regelungen hierzu sollen nachfolgend betrachtet werden.

Schwerwiegende oder systematische Verstöße gegen diese Prinzipien führen zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Dies zieht den Verlust sämtlicher Steuerprivilegien (z.B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen) sowie unter Umständen erhebliche Steuernachzahlungen nach sich.

 

Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Das Gebot der Selbstlosigkeit gehört zu den zentralen Regelungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit. Es besagt, dass Mittel der Körperschaft ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Grundsatz der Fremdüblichkeit (Fremdvergleich)

Der rechtliche Rahmen wird durch § 55 Abs. 1 Nr.1, 3 AO normiert. Zur Prüfung der der Fremdüblichkeit wird ein sogenannter Fremdvergleich herangezogen. Dabei wird untersucht, ob ein Geschäftsvorfall in seiner konkreten fremdüblichen Ausgestaltung (Preise, Konditionen, Leistungs- und Pflichtenheft) auch mit einem fremden Dritten auf dem freien Markt so vereinbart worden wäre.

Hierzu zwei Beispiele aus der Praxis:

  • Mietverhältnisse: Ein gemeinnütziger Verein mietet Büroräume an. Die Miete muss der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechen.
  • Dienstleistungen/Honorare: Eine gemeinnützige GmbH beauftragt eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Website. Das Vergabehonorar muss marktüblich sein und darf den Branchendurchschnitt für vergleichbare Leistungen nicht grundlos übersteigen.

 

Verschärfte Anwendung

Beide Grundsätze finden verschärfte Anwendung bei Geschäftsvorfällen, an denen Personen beteiligt sind, die der Einrichtung nahestehen. Dazu gehören:

  • Organmitglieder und Entscheidungsträger: Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat, Vereinsmitglieder, Gesellschafter oder auch Ehrenamtliche.
  • Nahestehende Dritte: Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte (Kinder, Eltern, Geschwister) oder Unternehmen, an denen diese Personen beteiligt sind.

Insbesondere liegt der Fokus bei einer Prüfung bei den Gehaltszahlungen an Geschäftsführer. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis einer überhöhten Zahlung, liegt abhängig von der Rechtsform regelmäßig auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Teilweise ist den oftmals ehrenamtlich tätigen Organen der gemeinnützigen Organisation nicht bewusst, dass eine bestimmte Handlung gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt und unter Umständen mit erheblichen Rechtsfolgen verbunden ist. Hierbei ist vor allem an die Übernahme von privaten Bewirtungs-, Reise- oder Fahrzeugkosten von Vorstandsmitgliedern zu denken, die nicht ausschließlich durch die Tätigkeit für die Einrichtung veranlasst sind.

Die Beweislast für die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben liegt grundsätzlich bei der Einrichtung.

 

Nachweis durch Dokumentation

Zweifelsfälle zur Fremdüblichkeit lassen sich im Rahmen einer Betriebsprüfung nur durch einen vollständig und zeitnah dokumentierten Fremdvergleich widerlegen.

Wir bitte Sie daher, zusammen mit den entsprechenden Buchungsbelegen folgende Unterlagen aufzubewahren:

  • Bei Miet- und Pachtverträgen: Aktueller qualifizierter Mietspiegel, Immobiliengutachten oder Nachweis über Vergleichsobjekte.
  • Bei Leistungs- und Sachbezügen: Mindestens 2 – 3 Vergleichsangebote konkurrierender Marktteilnehmer (z.B. Ausdrucke, Screenshots).
  • Bei Vergütungen/Gehältern: Anerkannte Gehaltsstudien, Branchenvergleiche sowie detaillierte Stellen- und Aufgabenbeschreibungen.
  • Eine kurze aktenkundige Notiz zur betrieblichen Veranlassung und warum die Wahl auf den jeweiligen Vertragspartner fiel kann durchaus hinzugenommen werden.

 

Absicherung bei Zweifelsfällen

Bei unklaren oder komplexen Sachverhalten bezüglich der Selbstlosigkeit schütz oft nur Rechtssicherheit im Voraus.

In Betracht kommt eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO. Auch eine informelle Abstimmung im Rahmen einer unverbindlichen Auskunft kann eine Ersteinschätzung liefern, bietet aber im Unterschied zur verbindlichen Auskunft keine rechtliche Bindungswirkung für künftige Prüfungen.

Sollten Sie Fragen zu konkreten Geschäftsvorfällen haben oder Unterstützung bei der Dokumentation bzw. der Einholung einer verbindlichen Auskunft benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite.