Bewirtung Dritter
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Die Bewirtung von Personen zur Anbahnung oder Pflege von Geschäftsbeziehungen, ist in gemeinnützigen Einrichtungen üblich. Zu den bewirteten „Dritten“ zählen häufig:
- Spender & Förderer
- Ehrenamtliche Helfer
- Kooperationspartner
- Vertreter öffentlicher Institutionen
In welchem Rahmen ist Bewirtung bei gemeinnützigen Einrichtung zulässig?
Bewirtung Dritter
Eine Bewirtung iSd. der Steuergesetzgebung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) liegt vor, wenn die Beköstigung von Personen mit Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Die Bewirtung kann z.B. im Rahmen von Veranstaltungen oder Restaurantbesuchen erfolgen.
Keine Bewirtung liegt vor, wenn z.B. im Rahmen einer betrieblichen Besprechung Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee und Gebäck gereicht wird (R 4.10 Abs. 5 EStR).
Allgemeine Grundsätze
Damit Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, müssen folgende formelle Anforderungen erfüllt sein:
- ein Beleg über
- die Höhe der Aufwendungen, ggf. inkl. Trinkgelder, Garderobengebühren, usw.
- Ort, Tag sowie alle Teilnehmer der Bewirtung.
- Bei Bewirtung in einem Restaurant eine Rechnung inkl. Name und Anschrift des Restaurants (idR. Bewirtungsbeleg). - sowie eine ebenfalls schriftlich dokumentierte betriebliche Veranlassung.
Achtung: Allgemeine Angaben wie Arbeits- oder Infogespräch reichen nicht. - Die Bewirtungsaufwendungen müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sein.
Sind die formellen Anforderungen erfüllt, sind die Bewirtungsaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 70% als Betriebsausgabe abziehbar. Die anderen 30% sind nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Trotz des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs können die in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge zu 100 % abgezogen werden (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Besonderheiten bei gemeinnützigen Einrichtungen - Betriebsausgabenabzug
Die steuerliche Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70% der Bewirtungsaufwendungen hat bei gemeinnützigen Einrichtungen nur in der Sphäre des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Praxisrelevanz.
Weitere Informationen zu Tätigkeiten & Sphären finden Sie hier: www.gem-gruppe.de/themen-artikel/taetigkeiten-sphaeren
Besonderheiten bei gemeinnützigen Einrichtungen - Gebot der Selbstlosigkeit
Im Unterschied zu Unternehmen, die Bewirtungskosten regelmäßig als Betriebsausgaben berücksichtigen können, unterliegen gemeinnützige Körperschaften den strengen Vorgaben der Abgabenordnung (AO). Die wichtigsten Vorschriften hierzu sind die §§ 51 bis 68 AO, insbesondere das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO):
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel ausschließlich dazu verwenden, die satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen (§ 55 Abs. 1 AO). Eine Zuwendung an Personen, die nicht aus sachlichem Grund erfolgt, ist grundsätzlich unzulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass Bewirtungsaufwendungen nur dann zulässig sind, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke stehen oder der Förderung dieser Zwecke dienen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, besteht die Gefahr einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung.
Mittelverwendung und Grundsatz der Angemessenheit
Die Mittelverwendung einer steuerbegünstigten Körperschaft unterliegt dem Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) sowie der Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Sämtliche Ausgaben müssen objektiv geeignet sein, den gemeinnützigen Zweck zu fördern.
Bewirtungsaufwendungen sind deshalb nicht bereits zulässig, weil sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Körperschaft entstehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen,
- welcher Personenkreis (z.B. Dritte, Nicht-Mitglieder, Mitglieder) bewirtet wurde,
- aus welchem Anlass (z.B. Spendenakquise, Dank an Helfer) die Bewirtung erfolgte,
- ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem Satzungszweck besteht,
- ob die Höhe der Aufwendungen angemessen ist und
- ob ein ordnungsgemäß ausgefüllter Bewirtungsbeleg vorliegt.
Übermäßige oder repräsentative Aufwendungen können als unzulässige Drittbegünstigung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angesehen werden.
Eine angemessene Bewirtung von Spendern oder anderen Dritten aus geschäftlichem Anlass kann daher zulässig sein, sofern sie der Eigenwerbung oder Sicherung von Fördermitteln dient. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang angemessen sind. Außergewöhnlich kostspielige Bewirtungen widersprechen regelmäßig der ordnungsgemäßen Mittelverwendung.
Als Orientierungsrahmen zur Angemessenheit gilt:
- Die Größe der Körperschaft,
- Ausmaß der Geschäftsbeziehungen mit der bewirteten Person und
- die Bedeutung des Anlasses für die Zielerreichung der Körperschaft
Weitere Informationen zum Orientierungsrahmen zur Angemessenheit finden Sie hier:
https://www.gem-gruppe.de/themen-artikel/betriebsveranstaltung-uebliche-zuwendungen