Zweigvereine & Arbeitgeberstellung

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Ein Vereinsverband ist ein Zusammenschluss von selbständigen Vereinen. Dagegen bildet der Gesamtverein Untergliederungen („Zweigvereine“), denen er seine Mitglieder zuweist. Letztere sind in der Regel keine eingetragenen Vereine. Dass eine unselbständige Untergliederung gleichwohl Arbeitgeberin sein kann, hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) festgestellt.

Quelle LSG Baden-Württemberg, Urteil 29.11.2022 [Aktenzeichen L 11 BA 1608/20].

Untergliederungen eines Gesamtvereins können Arbeitgeber sein

In dem Rechtstreit war zunächst zu klären, ob der Gesamtverein oder die regionale Untergliederung die Arbeitgeberstellung innehatte. Die Arbeitsverträge waren zwar mit dem Gesamtverein abgeschlossen worden, die Untergliederung war aber in den Vorgang eingebunden, da die Verträge auch von Vertretern der Untergliederung unterzeichnet wurden. Die Mitarbeiter waren auch bei der Untergliederung beschäftigt.

Hinweis   Arbeitgeber ist stets derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.

Auch wenn die Untergliederung kein im Vereinsregister eingetragener Verein war, besitzt sie dennoch die für die Arbeitgebereigenschaft erfor­derliche Rechtsfähigkeit. Die Untergliederung war ein selbständiger Zweigverein. Sie verfügte über die einen selbständigen Verein kennzeichnende körperschaftliche Organisation (Mitgliederversammlung und Vorstand). Die Vorstände entsprachen dem gesetzlichen Vorstand. Sie waren ermächtigt und bevollmächtigt, im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechts­geschäfte abzuschließen. Darüber hinaus durften sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel rechtsgeschäftliche Verfügungen treffen.

Da auch nichteingetragene Vereine rechtsfähig sind, war dies ausreichend für das Innehaben der Arbeitgeberstellung.

Hinweis   Das Verfahren endete mit einer saftigen Nachzahlung, die die Untergliederung zu leisten hatte. Sozialversicherungsbeiträge hatte diese nicht abgeführt, so dass sie auch strafrechtliche Konsequenzen zu tragen hatte.