Zweckbetrieb & Mitarbeiterkantine

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Mit einer Mitarbeiterkantine kann die Verpflegung der Mitarbeiter gewährleistet werden, ohne dass diese das Firmengelände verlassen müssen. Das Finanzgericht Münster (FG) hat geklärt, ob auf die Umsätze aus dem Betrieb einer Mitarbeiterkantine der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.

Quelle   FG Münster, Urteil 23.03.2023 [Aktenzeichen 5 K 2867/20 U].

Eine Mitarbeiterkantine ist kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die in ihren Krankenhäusern Mitarbeiterkantinen betreibt, in denen Speisen und Getränke zu subventionierten Preisen angeboten werden. Für Besucher der Patienten gibt es eigene Cafeterien. Die Klägerin hatte die Mitarbeiterkantinen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zugeordnet. Die Umsätze unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Nach Ansicht des Finanzamts war jedoch der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Ihre dagegen gerichteten Einsprüche begründete die Klägerin damit, dass die Mitarbeiterkantinen dem Wohl der Patienten dienten, da es für den Betrieb eines Krankenhauses unerlässlich sei, dass die medizinischen Mitarbeiter auch in den Pausen ständig erreichbar seien. Dies sei nicht gewährleistet, wenn sie ihre Pausen außerhalb der Häuser verbringen würden. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt die Umsätze jedoch zu Recht als steuerpflichtig behandelt und dem Regelsteuersatz unterworfen. Weder habe es sich um Krankenhausbehandlungen noch um damit eng verbundene Umsätze gehandelt, die als steuerfrei hätten beurteilt werden können. Die medizinischen Leistungen gegenüber den Patienten würden unabhängig von einer etwaigen Mitarbeiterverpflegung erbracht.

Auch der ermäßigte Steuersatz komme nicht zum Tragen, weil der Betrieb der Kantinen keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Mitarbeiterkantine habe in seiner Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (Förderung des Gesundheitswesens) der Klägerin zu erfüllen. Vielmehr sei es um die Befriedigung des Grundbedürfnisses Essen und Trinken der Mitarbeiter gegangen. Die Mitarbeiterkantinen seien auch nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks gewesen.

Außerdem seien die Kantinen mit örtlichen Restaurants, Imbissen, Lieferdiensten etc. in größerem Umfang in gegebenenfalls auch nur potentiellen Wettbewerb getreten, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar gewesen wäre.