Zweckbetrieb & Jagdprüfung
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb.
2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
Quelle BFH Urteil 21.04.2022 [Aktenzeichen V R 26/20].
Organisation und Durchführung der Jägerprüfung kann Zweckbetrieb sein
Gemeinnützige Vereine sind mit ihren Einkünften aus Zweckbetrieben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Hinweis Ein Tätigkeitsbereich einer gemeinnützigen Organisation kann ein Zweckbetrieb sein, wenn er in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, deren steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwirklichen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen solchen Zweckbetrieb begründen kann. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören. Der Verein war durch einen ministeriellen Verwaltungsakt mit der Abnahme von Jägerprüfungen beauftragt worden (im Wege der Beleihung). Vereinnahmte Gebühren und Zuwendungen für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ordnete er seinem steuerfreien Zweckbetrieb zu. Nach Ansicht des Finanzamts wurde mit der Abnahme der Prüfungen der steuerbegünstigte Zweck jedoch nicht unmittelbar verwirklicht, so dass es die Einnahmen dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zuordnete.
Dagegen hat der BFH dem Verein recht gegeben. Durch die Abnahme der Jägerprüfung sei der steuerbegünstigte satzungsmäßige Zweck des Vereins unmittelbar verwirklicht worden. Der BFH betonte, dass Jäger zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig seien. Das Jagdrecht sei an die Pflicht zur Hege gebunden und reglementiere die Jagdausübung stark, so dass im Ergebnis eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit vorliege. Insofern bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins.
Hinweis Der BFH folgte nicht dem Einwand des Finanzamts, dass der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke durch die Abnahme der Jägerprüfung nur mittelbar verwirkliche, weil nur die Jäger selbst den Naturschutz unmittelbar verwirklichten. Dem hielt der BFH entgegen, dass gerade durch die Jägerprüfung die Zugangsberechtigung für das naturschützende Handeln der Jäger verschafft wird.