Zuwendungsrecht & Schutzwürdiges Vertrauen

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Unter welchen Voraussetzungen Vereinen Zuschüsse gewährt werden, ist zumeist in Richtlinien geregelt. Verstöße gegen solche Richtlinien haben zur Folge, dass Bescheide aufgehoben und die Zuschüsse zurückgefordert werden können. Dass Sie nicht jede Rückforderung widerspruchslos hinnehmen sollten, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG).

Quelle VG München, Urteil 22.03.2023 [Aktenzeichen M 31 K 19.4797].

Nicht jede Rückforderung ist berechtigt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der schwerpunktmäßig Turn- und Tanzsportaktivitäten für Kinder und Jugendliche anbietet. Er hatte über Jahre Zuschüsse von der Gemeinde erhalten. Nach einer Anhörung und dem Hinweis, es habe sich seit seiner Gründung nie um einen (gemeinnützigen) Verein, sondern um ein privates Unternehmen gehandelt, hob die Gemeinde die Bescheide auf und verlangte knapp 30.000 € zurück. Ein schützenswertes Vertrauen bestehe nicht, weil der Verein die Bewilligungen jeweils durch unrichtige Angaben bei der Antragstellung und arglistige Täuschung erwirkt habe. Denn er habe bei der Antragstellung fälschlich angegeben, es handele sich bei ihm um einen zuschussfähigen Verein im Sinne der Richtlinie.

Die Klage war erfolgreich. Laut VG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erhaltenen Leistungen verbraucht habe.

Nach Ansicht des VG verfolgte der Verein stets einen gemeinnützigen Zweck. Ausweislich der Zuschussrichtlinien sei es zunächst nur auf die materielle Gemeinnützigkeit angekommen. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzamts sei nicht verlangt worden. Daher war für die Frage der Förderfähigkeit nicht entscheidend, ob die später durchgeführte Satzungsänderung mit dem Ziel, die steuerliche Freistellung zu erreichen, wirksam war. Da der Verein weder falsche Angaben gemacht noch getäuscht hatte, hat das VG den Rückforderungsbescheid aufgehoben.