Zuwendungsrecht & Maßnahmenbeginn

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Viele Sportvereine sind bei der Sanierung von Sportstätten auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Welche Vorgaben dabei zu erfüllen sind, regeln Städte, Gemeinden und die Länder zumeist in ihren Förderrichtlinien. Ein wichtiger Grundsatz des Förderrechts ist das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Wer vor Erhalt eines Bewilligungsbescheids mit der Realisierung der Maßnahme beginnt, für die eine Förderung beantragt wurde, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. Dann ist er auf eine Förderung nicht angewiesen. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist außerdem die Sicherung einer ausreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsstelle.

Quelle   VG Ansbach, Urteil 18.03.2022 [Aktenzeichen AN 2 K 20.01650]

Worauf es bei Zuschüssen für die Sanierung von Sportstätten ankommt

In einem vom Verwaltungsgericht Ansbach (VG) entschiedenen Fall hatte ein Verein einen Zuschuss in Höhe von rund 54.000 € für die Sanierung seines Vereinsgebäudes beantragt. Beginn der Maßnahme sollte der 30.01.2020 sein. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Verein bereits Ende November 2019, also vor Antragstellung, mit Arbeiten begonnen hatte. Im Antrag seien dazu unrichtige Angaben gemacht worden. Eine Förderung sei somit gemäß den Richtlinien nicht möglich und werde abgelehnt.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Laut VG hat der Verein keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses, weil er sein Vorhaben bei Antragstellung bereits begonnen hatte.

Hinweis   Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen zu haben. Diesen Beweis konnte der Verein nicht führen, so dass er die Kosten jetzt alleine stemmen muss.