Zuwendungsrecht & jährlicher Verwendungsnachweis

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Wird auch Ihr Verein öffentlich gefördert? Dann kennen Sie einen Verwendungsnachweis, der nach Abschluss eines Projekts erstellt wird. Anhand dieses Nachweises beurteilt der Zuwendungsgeber, ob und in welcher Höhe der Verein die Fördergelder erhält. Ein solcher Verwendungsnachweis kann auch jährlich gefordert werden, wenn sich ein Projekt über mehrere Jahre erstreckt. Zudem können auch während der Projektlaufzeit Mittel zurückgefordert werden. In einem vom Oberverwaltungsgericht Thüringen (OVG) entschiedenen Fall hatte ein Verein Projekte zur beruflichen Integration Langzeitarbeitsloser durchgeführt. Ausweislich des Zuwendungsbescheids war der Verwendungsnachweis haushaltsjährlich vorzulegen. Nachdem der Zuwendungsgeber festgestellt hatte, dass Ausgaben teilweise nicht zweckentsprechend verwendet oder Auflagen nicht (fristgemäß) erfüllt worden waren, widerrief er seine Zuwendung teilweise.

Quelle OVG Thüringen, Urteil 24.06.2022 [Aktenzeichen 1 KO 285/19]

Zuwendungsgeber darf Verwendungsnachweis haushaltsjährlich fordern

Gegen diese Rückforderung setzte sich der Verein zur Wehr. Die bewilligte Maßnahme habe nicht am Ende des Haushaltsjahres geendet, sondern eine längere Laufzeit aufgewiesen. Entsprechend könne der Erfolg bzw. Misserfolg der Maßnahme auch nicht haushaltsjährlich, sondern nur insgesamt betrachtet werden. Daher habe der Zuwendungsgeber auch nicht das Recht, für jedes Haushaltsjahr einen gesonderten Verwendungsnachweis zu fordern. Das OVG teilte diese Auffassung nicht. Der Zuwendungsgeber dürfe, auch wenn sich eine Projektförderung über mehrere Haushaltsjahre erstrecke, einen haushaltsjährlichen qualifizierten Verwendungsnachweis fordern. Zudem dürfe er die Zuwendung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bereits während der Laufzeit des Projekts gegebenenfalls zurückfordern.