Zuwendungsrecht & Folge-Förderungsanspruch

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Aus einer einmaligen öffentlichen Projektförderung kann kein Anspruch auf eine wiederholte Förderung abgeleitet werden.

Quelle   VG München, Urteil 22.06.2022 [Aktenzeichen M 31 K 21.3369]

Kein Anspruch auf wiederholte Projektförderung

So lässt sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG) zusammenfassen. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, fördert Wissenschaft und Verbreitung des „Vertical Farming“. Für die Durchführung eines Workshops hatte er bei der Stadt einen Zuschuss beantragt; bereits 2014 war ein Workshop zu diesem Thema gefördert worden.

Hinweis   Vertikale Landwirtschaft („vertical farming“) soll laut Wikipedia eine tragfähige Landwirtschaft und Massenproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse im Ballungsgebiet der Städte in mehrstöckigen Gebäuden ermöglichen.

Der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung wurde abgelehnt. Die Förderung des Projekts des Vereins aus dem Jahr 2014 habe gerade der Erkundung des Themas Vertical Farming und der Abwägung der Vor- und Nachteile gedient. Nach Evaluierung des abgeschlossenen Projekts sei man jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Ansatz mit den Zielen der Behörde nicht vereinbar sei und deshalb nicht weiterverfolgt werden solle. Infolgedessen sei die Verwaltungspraxis begründet worden, Projekte im Vertical Farming nicht als förderfähig einzustufen.

Auch das VG hat einen Anspruch auf eine weitere Förderung des Vereins verneint. Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründe, existiere nicht. Vielmehr erfolge die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts. Dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber stehe es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben.