Zuwendungsrecht & Zweckbetriebe

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Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat eine gemeinnützige Gesellschaft mit dem Zweck zur Verteilung von Fördergeldern dazu verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen.

Geklagt hatte ein Sportverein, dem die Zuschüsse für Anschaffung von Sportgeräten verweigert wurden, während drei anderen Vereinen gleichartige Zuschüsse gewährt wurden. Die Verweigerung gründete auf der förderrichtlinienkonformen Einschätzung, die Fitnesssparte stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der AO dar. Das OLG kam nach Bewertung der Einnahmen jedoch zu dem Schluss, dass die Fitnesssparte einen Zweckbetrieb darstellt und die Förderung somit zu gewähren sei.

Quelle   OLG Schleswig-Holstein, Urteil 14.03.2025 [Aktenzeichen 1 U 35/24].

OLG Schleswig-Holstein klärt Fragen zu Ansprüchen von Sportvereinen auf Fördermittel

Das OLG Schleswig-Holstein hat im Falle eines Sportvereins grundsätzliche Fragen zu den Förderansprüchen gemeinnütziger Organisationen geklärt.

Im konkreten Fall hatte ein Sportverein bei der Förderbehörde Zuschüsse für die Anschaffung von Fitnessgeräten beantragt. Drei anderen Vereinen waren Zuschüsse vorher schon gewährt worden. Diesem Verein verweigerte die Behörde aber den Zuschuss mit der Begründung, die Fitnesssparte sei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und deshalb nach den Förderrichtlinien nicht förderfähig. Die Klage des Vereins war erfolgreich. Die Fitnesssparte war ein Zweckbetrieb. Die Behörde hätte dem Verein die Förderung mit der damals gegebenen Begründung nicht versagen dürfen. Sie muss daher die Anträge in Anwendung ihrer Förderrichtlinie neu bescheiden (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.03.2025, Az. 1 U 35/24).

Neben der konkreten Fallentscheidung hat das OLG noch grundsätzliche Aussagen zu öffentlichen Förderungen gemacht:

  • Auch wenn die Mittelvergabe durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) erfolgt, gilt die Grundrechtsbindung der Verwaltung. Der Träger ist verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben, und darf von der bisherigen Förderpraxis nicht willkürlich abweichen (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung).
  • Auch wenn der Fördermittelempfänger keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung hat, hat er ein einklagbares Recht auf die erneute Prüfung seines Förderantrags, wenn nachweisbare Ermessensfehler (Ungleichbehandlung) vorlagen.
  • Kommt es bei den Förderrichtlinien auf die Abgrenzung des Zweckbetriebs von den anderen steuerlichen Bereichen an, dürfen Grundmitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Sie sind grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn sie dem Satzungszweck dienen.