Zuwendungsrecht & Corona-Tesla
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Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) hat sich mit der zuwendungsrechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob die Anschaffung eines Kfz als „Corona-Mehrbedarf“ förderfähig sein kann.
Quelle VG Würzburg, Urteil 17.07.2023 [Aktenzeichen W 8 K 22.1254].
Können Anschaffungskosten eines Kfz Corona-Mehrkosten sein?
Der klagende Sportverein, hatte einen Tesla angeschafft und begehrte dafür eine Förderung als Corona-Mehrkosten. Pandemiebedingt sei Kontaktreduktion geboten gewesen. Daher sei der Fuhrpark erweitert worden, um die Situationen zu reduzieren, in denen die Jugendleiter gleichzeitig auf engem Raum zusammen seien. Dieser Argumentation folgte der Zuwendungsgeber nicht und lehnte eine zusätzliche Förderung ab.
Das VG gab dem Zuwendungsgeber recht. Dieser konnte das Gericht davon überzeugen, dass die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen keine Jugendarbeit im Sinne der Förderrichtlinien darstellt und daher nicht förderfähig ist. Dagegen konnte der Verein nicht nachweisen, dass es sich bei der Anschaffung des Tesla um pandemiebedingte Mehrkosten gehandelt hat, die im Rahmen der Jugendarbeit entstanden sind.
Nach den Förderrichtlinien soll der Verein bei der Anschaffung von geeignetem Material unterstützt werden, um seine pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten. Das angeschaffte Fahrzeug ermöglicht laut VG aber nur eine Fortbewegung von Personen, die aber nicht Teil einer unmittelbaren pädagogischen Arbeit ist. Die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen stelle keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien dar und sei daher nicht förderfähig. Denn die Jugendleiter hätten ohnehin zu den Orten der Jugendarbeit fahren müssen. Schon vor Corona seien nach den Förderrichtlinien grundsätzlich keine Anfahrten zur Jugendarbeit gefördert worden. Gefördert werde allenfalls der Transport der Jugendlichen, nicht aber die Anfahrt der Jugendleiter zum Treffpunkt.