Vorstand & Notvorstandbestellung
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Ist eine Vorstandswahl wegen Fehlern unwirksam (nichtig), ist das in der Praxis meist kein Problem, wie ein Beschluss des Kammergericht Berlin (KG) zeigt.
Quelle KG Berlin, Urteil 04.07.2022 [Aktenzeichen 22 W 32/22]
Fehlerhafte Vorstandsbestellung: Welche rechtlichen Folgen gibt es?
Ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Partei, dass seiner Auffassung nach als einziges Vorstandsmitglied verblieben war, hatte beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstands beantragt. Zuvor hatte eine Vorstandswahl stattgefunden, die war aber vermutlich nichtig, weil nicht alle Mitglieder beteiligt wurden. Zur Klärung dieser Frage war ein Zivilprozess anhängig.
Das KG lehnt die Bestellung des Notvorstands ab. Nach § 29 BGB – so das Gericht – kommt die Notbestellung nur dann in Frage, wenn die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern fehlt und die zeitweise Behebung dieses Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine anstehende Vertretungshandlung nicht möglich ist und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann.
Das Gericht konnte im Rahmen einer Notvorstandbestellung aber nicht mit vertretbaren Aufwand klären, ob das wirklich so war. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahl stand seiner Auffassung nach nicht fest, sondern sollte erst im Rahmen des Prozesses geklärt werden.
Deswegen war zunächst davon auszugehen, dass die gewählten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt waren. Es fehlte also nicht an einem Vorstand. Es wäre auch kein Problem, wenn später die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt würde. Der nicht wirksam bestellte Vorstand gilt nämlich als sogenannter faktischer Vorstand. Für ihn gelten dann die Grundsätze der Duldungsvollmacht, und der Verein muss sich die Vertretungshandlungen dieser Vorstandsmitglieder zurechnen lassen. Er ist also rechtlich nicht anders gestellt, als ein ordnungsgemäß bestellter Vorstand.
Hinweis Auch hinsichtlich seiner Haftung wird der faktische Vorstand wie ein regulär gewählter behandelt.
Das KG sah auch keine besonderen Gründe, die Wirksamkeit der Vorstandswahlen im Rahmen der Notvorstandbestellung zu klären. Die Antragsteller hatten keinen drohenden Schaden geltend gemacht, der eine sofortige Handlung eines in jedem Fall vertretungsberechtigten Vorstandes erfordern würde. Ob die bereits erfolgte Anfechtung der Vorstandswahl Erfolg habe, könne nicht in dem Verfahren nach § 29 BGB vorweggenommen werden.
Hinweis Für eine fehlerhafte Organbestellung gilt nach herrschender Meinung: Die satzungswidrige Bestellung bleibt wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2022, 7 W 44/22)