Verschmelzung & Schlussbilanz

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 10.02.2020 [Aktenzeichen 2 Wx 28/20] entschieden, dass bei nicht bilanzierungspflichtigen Vereinen deren Verschmelzung nur dann im Register eingetragen und somit rechtswirksam wird, wenn eine den handelsrechtlichen Anforderungen entsprechende Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG vorgelegt wird.