Vermögensverwaltung & wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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Neben Vereinen üben teilweise auch Städte und Gemeinden gemeinnützige Tätigkeiten aus. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) ging es um die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Aus dem Urteil ergeben sich wichtige Hinweise zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die auch für Vereine relevant sind.

Quelle   FG Düsseldorf, Urteil 03.08.2022 [Aktenzeichen 7 K 2498/18 K,F].

Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt, liegt grundsätzlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Dabei darf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund treten.

Damit ist zum Beispiel die Vermietung und Verpachtung von Räumen noch nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen, sondern als Vermögensverwaltung. Dagegen überschreitet die Vermietung oder Verpachtung von Objekten die reine Vermögensverwaltung, wenn die Überlassung von Räumen durch zusätzliche Leistungen ergänzt wird. Die Gesamttätigkeit stellt sich dann nicht mehr als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten dar. Stattdessen ist sie durch das Hinzutreten besonderer Umstände als unternehmerisch - also auf Risikotragung gerichtet - zu werten. Sie gibt der Tätigkeit als Ganze dann das Gepräge einer gewerblichen Betätigung, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstands in den Hintergrund tritt.

Hinweis   Bei dieser Abgrenzung ist laut FG auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen.

Die Gemeinde hatte neben den einzelnen Nutzungsüberlassungen beachtliche Nebenleistungen erbracht. Dadurch hatte sie den Nutzern eine vollständige Infrastruktur für ihre sportliche Betätigung geboten. Neben die reine Überlassung der Räume waren vielfältige Leistungen durch die von der Gemeinde beschäftigten Platz- und Hallenwarte und die für die Betreuung der Schulsporthallen zuständigen Schulhausmeister getreten. Damit lag eine wirtschaftliche Tätigkeit vor.

Hinweis   Die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins löst nicht unbedingt eine Steuerpflicht aus, weil auch ein steuerbefreiter Zweckbetrieb bestehen kann.