Vermögensanfall & Treuhandklausel

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Die Vertreter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass die Festlegung einer so genannten treuhänderischen Vermögensübertragung im Fall der Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 61 AO genügt.

In dem konkreten Fall war in der Satzung einer selbständigen Untergliederung einer überregionalen Dachorganisation vorgesehen, dass das „verbleibende“ Vermögen der Dachorganisation zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird und bei „Gruppenneugründung“ des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss.

Die allgemein gehaltene Formulierung „zur treuhänderischen Verwaltung“ gewährleistet weder eine konkrete gemeinnützigkeitsrechtliche Verwendung noch allgemein eine Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken überhaupt. Zudem verstößt ein treuhänderisches „Vorhalten“ auch gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Quelle   Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Erlass 02.03.2022 [Aktenzeichen 42-S 0179-5].

Neues zum Grundsatz der Vermögensbindung bei Vereinsauflösung

Ein Thema, mit dem man sich eher ungern auseinandersetzt, ist die Auflösung des Vereins. Dennoch muss dieses Thema auf Ihrer Agenda stehen, zumindest satzungsmäßig. Üblich sind in Vereinssatzungen zum Beispiel Regelungen dahingehend, dass das verbleibende Vermögen im Fall der Auflösung entweder an die öffentliche Hand oder eine andere steuerbegünstigte Organisation gehen soll. Die Satzungen selbständiger Untergliederungen überregionaler Dachorganisationen sehen mitunter auch eine „treuhänderische Vermögensübertragung“ vor.

Eine solche Festlegung einer „treuhänderischen Vermögensübertragung“

  • im Fall der Auflösung/Aufhebung eines gemeinnützigen Vereins oder
  • bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

genügt nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung.

Wie das Finanzministerium Sachsen-Anhalt mitteilt, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden dies aufgrund eines konkreten Falls entschieden, der folgendermaßen gelagert war: In der Satzung einer selbständigen Untergliederung einer überregionalen Dachorganisation war vorgesehen, dass das „verbleibende“ Vermögen der Dachorganisation zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird und bei „Gruppenneugründung“ des gleichen Landesverbands verwendet werden muss.

Die allgemeingehaltene Formulierung „zur treuhänderischen Verwaltung“ gewährleiste weder eine konkrete gemeinnützigkeitsrechtliche Verwendung noch allgemein eine Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken. Zudem verstoße ein treuhänderisches „Vorhalten“ auch gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.