Vermögensanfall & Insolvenz

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 13.04.2022 [Aktenzeichen 8 U 112/21] entscheiden, dass die Satzungsregelung einer gemeinnützigen GmbH, wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages seiner Stammeinlage zu leisten ist, nicht nach § 138 BGB nichtig ist. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht.