Vermögensbindung & Satzungsregelung

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Der Grundsatz der Vermögensbindung soll verhindern, dass ein Verein aufgrund der steuerbegünstigten Tätigkeit erworbenes Vermögen für nicht-steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hat entschieden, dass ein Wegfall der Vermögensbindung für einen begrenzten Zeitraum zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt.

Quelle FG Sachsen-Anhalt, Urteil 19.04.2023 [Aktenzeichen 3 K 475/16].

Vermeiden Sie Verstöße gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung!

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die das öffentliche Gesundheitswesen fördert. Bei einer Neufassung der Satzung war versäumt worden, eine Klausel zu der Frage aufzunehmen, was mit dem Vermögen passieren soll, wenn die gGmbH sich auflöst oder der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.

Das Finanzamt betrachtete die Satzung aufgrund der fehlenden Vermögensbindungsklausel als nicht ausreichend und erkannte der gGmbH die Gemeinnützigkeit ab. Weder das Finanzamt noch das FG ließen das Argument der gGmbH gelten, dass keine schädliche Mittelverwendung erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe diese drastische Folge vorgesehen, weil bei einer nachträglichen Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung regelmäßig bereits steuerbegünstigt gebildetes Vermögen entstanden sei. Würde die Steuerbegünstigung der Körperschaft nur mit Wirkung für die Zukunft entfallen, könnte dieses Vermögen ohne weiteres für nichtsteuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Grundsatz der Vermögensbindung liefe dann leer. Daher fingiere das Gesetz das Fehlen der satzungsmäßigen Vermögensbindung „von Anfang an“. Das sei gewissermaßen der „Preis“ für die freie Verwendung steuerbegünstigt gebildeten Vermögens.

Hinweis   Der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls war in der Satzung überhaupt nicht erwähnt. Deshalb hielt das FG in diesem Fall eine Auslegung der Satzung nicht für möglich.

Nutzen Sie vor jeder Änderung bzw. Aufhebung und Neufassung der Satzung ein Beratungsangebot zum Grundsatz der Vermögensbindung, um keine rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu riskieren!