Vermögensbindung & Rentenzahlungen
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Im kürzlich veröffentlichen Urteil des Finanzgericht Münster (FG) wurde einer Stiftung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung für zehn Jahre rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt.
Quelle FG Münster, Urteil 29.11.2023 [Aktenzeichen 13 K 1127/22 K].
Welche Vorgaben macht der Grundsatz der Vermögensbindung?
Zentral für die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit waren die folgenden Verstöße gegen den Grundsatz der Vermögensbindung:
- Die Stiftung ist 2018 von der Stiftungsaufsicht aufgehoben worden. Seitdem hätte sie ihr verbliebenes Vermögen – wie in der Satzung vorgeschrieben – unverzüglich an einen anderen gemeinnützigen Verein auskehren müssen. Da keine Auskehrung erfolgte, gilt die Geschäftsführung als von Anfang an nicht mehr dem Grundsatz der Vermögensbindung entsprechend.
- Dass die Auskehrung von der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Rentenvermächtnisses verhindert worden sein, spielt bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Prüfung keine Rolle, da die objektive Verletzung des Grundsatzes der Vermögensbindung kein Verschulden voraussetzt.
- Anstelle der Auskehrung wurden seit der Aufhebung die Mittel fast ausschließlich für eine lebenslange, individualnützige Privatrente an die Tochter der Stifter ausgegeben. Für gemeinnützige Zwecke floss seither kein Geld mehr.
- Das Zurückgehen des Stiftungsvermögens wurde dadurch mitveranlasst, dass keine strikte Vermögenstrennung dergestalt durchgeführt worden ist, dass ein Vermögensteil allein den gemeinnützigen Zielen dienen sollte und ein anderer separierter Teil der Erfüllung des Vermächtnisses.
Weil die tatsächliche Geschäftsführung somit nicht mehr ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt, durfte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen und die in den letzten zehn Jahren erzielten Kapitalerträge nachversteuern.
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision beim BFH unter Aktenzeichen V B 3/24 zugelassenen.
Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung
Einer Stiftung ist die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei. Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechterte, hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf. Denn die immer geringer werdenden Kapitalerträge reichten nicht mehr aus, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037.
Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden.
Das FG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung aber nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde. Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Rentenverpflichtung in einem Dilemma befinde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung sei der „Preis“ für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens.
Hinzu komme im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen habe.