Vermögensanfall & konkreter Zweck II

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Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

Quelle BFH, Urteil 20.11.2025 [Aktenzeichen V R 10/24].

Was muss nach Auffassung des BFH zum Vermögensanfall bei Vereinsauflösung oder -liquidation geregelt sein?

Die Angabe in der Satzung zum Vermögensanfall (= der Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins) muss den Vorgaben der gesetzlichen Mustersatzung entsprechen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer GmbH klargestellt. Weil deren Satzung lediglich regelte, dass das Restvermögen „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat“, hat er die Gemeinnützigkeit versagt.

Für den BFH besteht die erforderliche satzungsmäßige Vermögensbindung nur, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. V R 10/24).

Im ersten Fall muss deswegen ein bestimmter steuerbegünstigter Zweck (z. B. Förderung der Bildung) angegeben werden, wie es die Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO vorgibt.