Verlustverrechnung & Dauerverlustbetrieb

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Das Finanzgericht (FG) Hamburg bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie durch Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden.

Quelle   Finanzgericht Hamburg, Urteil 05.12.2024 [Aktenzeichen 5 K 125/23].

Verrechnung von Verlusten zwischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Im konkreten Fall hatte ein Sportverein mit der nicht begünstigten Vermietung einer Schwimmhalle Verluste erzielt, die er durch Gewinne aus der Vermietung einer Tennishalle ausgleichen konnte. Das FG vertrat die Auffassung, die hierdurch entstandenen Verluste führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil keine Dauerverluste vorlagen. Diese Auffassung deckt sich mit der der Finanzverwaltung im AEAO (Nr. 17 zu § 64). Das FG widerspricht damit der teils in der Literatur vertretenen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt, wenn von vornherein keine Überschüsse zu erwarten gewesen seien oder eine zunächst erfolgversprechende Tätigkeit sich im Nachhinein als Verlustgeschäft erweist und keine Änderung des Konzepts oder die Einstellung der Tätigkeit erfolgt.

Wichtig   Ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot kann aber vorliegen, wenn die Verluste durch vergünstigte Leistungen an Mitglieder entstehen, die verlangten Preise also nicht kostendeckend sind.