Verkehrssicherungspflicht & alkoholisierte Besucher
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Bei einer Feier kann ein Verein für „alkoholbedingten Unfug“ seiner Gäste haften, wie das Landgericht Koblenz (LG) in einem Beschluss bestätigt hat.
Wer haftet für die Betätigung der Notruftaste eines Aufzugs?
Im Entscheidungsfall hatte ein Karnevalsverein das Bürgerhaus der Gemeinde für eine Feier angemietet. Im Rahmen des Mietvertrags hatte er die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude übernommen. Bei der Feier wurde mehrfach die Notruftaste eines Aufzugs betätigt, woraufhin die Wartungsfirma einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufs schickte. Diese Einsatzkosten wollte die Gemeinde von dem Verein erstattet bekommen. In erster Instanz wurde der Karnevalsverein zur Zahlung der Kosten des Aufzugsdienstes verurteilt. Das LG Koblenz hat die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Die Haftpflichtansprüche der Gemeinde seien zwar nicht wörtlich geregelt gewesen, insofern sei der Vertrag aber ergänzend auszulegen. Dies ergebe sich aus einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben. Die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs habe allein im Verantwortungsbereich des Vereins gelegen. Nur er habe Einfluss darauf gehabt, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewähre. Bei einer Karnevalsfeier müsse der Veranstalter durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen. Die Gemeinde habe demgegenüber keine Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten gehabt.
Hinweis Damit Ihre Gäste bei der nächsten Feier keinen Unfug treiben können, wofür Sie dann eintreten müssen, sollten Sie ausreichend Aufsichtspersonal einplanen.