Verjährung 2022

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Vereine finanzieren sich neben Spenden und Mitgliedsbeiträgen gegebenenfalls aus Sponsoringeinnahmen. Spenden sind eine freiwillige Leistung, auf die Vereine keinen Anspruch haben. Dagegen besteht auf die anderen Mittel des Vereins ein durchsetzbarer Anspruch, der allerdings der normalen Verjährung unterliegt. Mit dem Eintritt der Verjährung können Sie diese Mittel nicht mehr einfordern, wenn Sie nicht die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

Quelle   §§ 194 ff. BGB

Was Sie gegen eine drohende Verjährung tun können

Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zudem müssen Sie von den Umständen Kenntnis haben, die den Anspruch begründen. Wann der Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge entsteht, richtet sich nach Ihrer Satzung. Üblicherweise werden die Mitgliedsbeiträge jährlich erhoben. Bei einem Sponsoringvertrag kommt es auf die Fälligkeit der zugesagten Mittel an.

Beispiel   Ein Verein hat 2021 einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, der vorsieht, dass ab 2022 Mittel fließen sollen. Der Anspruch entsteht im Jahr 2022. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 31.12.2022. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2025.

Sie müssen Kenntnis von dem Anspruch und von der Person des Schuldners haben. Der positiven Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Diese liegt vor, wenn Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt haben.

Hinweis   Bei jugendlichen Mitgliedern zahlen meist die Eltern die Mitgliedsbeiträge. In solchen Fällen müssen Sie Namen und Anschrift der Erziehungsberechtigten kennen und diese zur Zahlung auffordern.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Mitgliedsbeiträgen und vertraglichen Ansprüchen drei Jahre. Damit verjähren Ansprüche aus dem Jahr 2019 nun zum 31.12.2022 (24:00 Uhr).

Um nicht den Verlust dieser Ansprüche zu riskieren, sollten Sie bis zum Jahresende Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung einleiten. Die Verjährung wird durch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt. Hierzu ist es ausreichend, wenn die Klage oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei Gericht eingereicht wird.

Hinweis   Nehmen Sie die Verfolgung dieser Ansprüche ernst, da Sie als Vorstand eine Vermögensbetreuungspflicht trifft! Vermeiden Sie eine Haftung, indem Sie die geeigneten Schritte einleiten. Noch ist genügend Zeit, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

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