Vergaberecht & öffentlicher Auftraggeber durch Förderungen II

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Laut der Vergabekammer München (VK) können Vereine öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie für die Errichtung von Einrichtungen Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % subventioniert werden.

Quelle   VK München, Beschluss 30.05.2022 [Aktenzeichen 3194.Z3-3_01-21-70].

Wann liegt eine öffentliche Finanzierung vor?

Öffentliche Auftraggeber sind an die Vorschriften des Vergaberechts gebunden. Die VK hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Neubau eines Pflegezentrums befasst. In dem Verfahren war ein Verein, der Pflegeheime betrieb, im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens in Anspruch genommen worden.

Hinweis   Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens überprüft eine gerichtsähnliche Kontrollbehörde, die Vergabekammer, ob alle Bestimmungen des Vergaberechts eingehalten wurden. Voraussetzung dafür ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist.

Die VK ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hier keine überwiegende öffentliche Finanzierung vorlag, und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine überwiegende Finanzierung durch öffentliche Stellen liege bei einem Transfer von Finanzmitteln vor, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen werde, die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Im Rahmen eines Leistungsaustauschs gewährte Zahlungen stellten keine öffentliche Finanzierung dar.

Der Umsatzerlös des Vereins ließ sich laut VK in die Gruppen Leistungsentgelte (47 %), sonstige Mittel und Betriebskostenzuschüsse (29 %) aufteilen. Bei Letzteren entfielen ca. 26 % auf die öffentliche Hand, so dass auch nur diese Zuschüsse für die Prüfung in Betracht kamen.

Eine öffentliche Finanzierung liege nicht vor, wenn diese einer normalen Geschäftsbeziehung ähnlich sei. Das sei der Fall bei einer Vertragsbeziehung zwischen beiden Parteien, aus der ersichtlich werde, dass staatlicherseits ein wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Empfängers bestehe. Die staatliche Stelle übernehme eine Zahlungsverpflichtung, damit der Zahlungsempfänger eine bestimmte Leistung erbringe. Hiervon seien Zahlungen abzugrenzen, die allgemein Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzierten und so deren Betrieb unterstützten.

Die VK hat Leistungsentgelte der Träger der Sozialhilfe für stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen nicht als reine Unterstützungsleistungen angesehen, sondern als Vergütung einer spezifischen Gegenleistung. Sie blieben bei der Frage einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung außer Betracht.