Vergaberecht & öffentlicher Auftraggeber durch Förderungen

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Ein Verein kann öffentlicher Auftraggeber sein, wenn er für die Errichtung von Sporteinrichtungen Mittel erhält, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % subventioniert werden. Öffentliche Auftraggeber sind an die Vorschriften des Vergaberechts gebunden. Die Vergabekammer Berlin (VK) hat im Fall eines Sportvereins entschieden, den ein Bauunternehmer in Anspruch genommen hatte, der bei einer Ausschreibung nicht zum Zuge gekommen war.

Quelle   VK Berlin, Beschluss 25.03.2022 [Aktenzeichen VK-B2-53/21]

Auch Vereine können öffentliche Auftraggeber sein

Der Verein wollte ein Nachwuchsleistungszentrum errichten, das zu einem Großteil öffentlich gefördert werden sollte. Den Auftrag hatte er europaweit ausgeschrieben. Der Bauunternehmer, der nicht zum Zuge gekommen war, wollte vor der Vergabekammer eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erreichen. Dem stellte sich der Verein entgegen, weil er kein öffentlicher Auftraggeber sei, der ein solches Vergabeverfahren durchführen müsse. Aufgrund einer Erhöhung der Gesamtkosten liege seine Förderquote nur bei 48,6 %. Nach Ansicht der Vergabekammer sind spätere Kostensteigerungen jedoch nicht zu berücksichtigen, sondern für die Berechnung der Förderquote ist der Zeitpunkt der Ausschreibung ausschlaggebend. Zum Zeitpunkt der europaweiten Bekanntmachung des Auftrags habe der Verein mit einer Förderquote von rund 58 % kalkuliert und sei daher öffentlicher Auftraggeber gewesen.