Verfall nicht genommener Urlaub
Datum:
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers verfällt (nicht mehr) automatisch zum 31.12. bzw. 31.03. des Folgejahres! Damit sich der Urlaubsanspruch nicht unbegrenzt summiert, muss der Arbeitgeber laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.11.2018 [Aktenzeichen C‑684/16] aktiv werden.
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