Vereinsstrafen & ohne Verschulden

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Für Vereinsstrafen gilt nicht der Rechtsgrundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.11.2021 [Aktenzeichen I ZB 54/20] klar.

Der Artikel stammt aus der Ausgabe 425/2022 des Newsletter „Vereinsinfobrief".

Vereinsstrafen können auch ohne Verschulden verhängt werden

Der Fall betraf einen Fußballverein, gegen den das Sportgericht des DFB nach Fanausschreitungen eine Geldstrafe verhängt hatte. Der Verein klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, den Verein treffe keine Schuld an den Ausschreitungen. Die Strafe verstoße deswegen gegen Rechtsgrundsätze der öffentlichen Ordnung.

Dem widerspricht der BGH. Der Grundsatz, dass nur eigenes Verschulden die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen kann und eine Zurechnung des Verschuldens Dritter nicht zulässig ist, gilt für Vereinsstrafen nicht.

Der Schuldgrundsatz – so der BGH – findet bei Vereinsstrafen keine unmittelbare Anwendung. Vereinsgerichte ahnden kein kriminelles Unrecht, sondern verhängen nur wirtschaftliche Nachteile – also privatrechtliche Sanktionen. Eine Verbandsstrafe ähnelt damit eher einer Vertragsstrafe. Es steht den Parteien dabei frei, Strafen auch ohne Verschulden festzusetzen.

Ähnliches gilt auch bei der sogenannten Gefährdungshaftung (z.B. für Tierhalter). Hier kann eine Schadenersatzpflicht auch ohne Verschulden entstehen. Auch das zeigt, dass die Verbandsstrafenhaftung des DFB den Rechtsgrundsätzen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht widerspricht.

Auch der Bestimmtheitsgrundsatz als weitere Voraussetzung für Vereinstrafen ist erfüllt. Die Vorschrift ist auch verhältnismäßig, weil sie geeignet ist, den Gebrauch von Pyrotechnik in Fußballstadien einzudämmen.