Vereinsregister & Dorfladenverein

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart setzt mit Beschluss vom 11.01.2022 [Aktenzeichen 8 W 233/21] erstmals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Kita-Beschlüsse) um und erlaubt die Eintragung eines Vereins, der einen Dorfladen betreibt.

Der Dorfladenverein als Idealverein

Zweck des Vereins war u.a. die Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Dingen des täglichen Bedarfs und die damit verbundene Erhöhung der Lebensqualität im Ort sowie der Betrieb eines Ladens zur Belebung der Dorfmitte um damit Raum für weitere soziale Aktivitäten wie Tauschbörsen oder Austauschplattformen zu schaffen. Der Verein sollte laut Satzung nicht gewinnorientiert arbeiten und daher nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 22 BGB ausgerichtet sein.

Das Registergericht hatte die Eintragung erwartungsgemäß abgelehnt. Das OLG gab dem Verein aber Recht. Ein Verein, der Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs vertreibt, betätigt sich zwar nach Auffassung des Gerichts unternehmerisch, weil er damit Leistungen am Markt anbietet und am Wirtschafts- und Rechtsverkehr wie ein Unternehmer teilnimmt. Das gilt auch, wenn sich das Leistungsangebot des Vereins nur an Vereinsmitglieder richtet. Auch wenn nur ein solcher „Binnenmarkt“ bedient wird, betätigt sich der Verein der Verein wirtschaftlich. Das war nach Meinung des OLG bei dem Dorfladenverein der Fall.

Mit dem Betrieb des Dorfladens wird aber gezielt sowohl die Umsetzung eines auf Nachhaltigkeit und regionale Versorgungsstrukturen ausgerichteten Konzepts als auch die Förderung sozialer Strukturen im Dorf verfolgt. Gleichzeitig mit einer lokalen Einkaufsmöglichkeit und über das soziale Engagement der einzelnen Mitglieder wird eine generationenübergreifende Austauschmöglichkeit und Förderung des sozialen Miteinanders im Dorf verwirklicht. Nicht zuletzt werden die erwirtschafteten Mittel für den Vereinszweck verwendet, es erfolgt also keine erkennbare Gewinnausschüttung.

In der vorliegenden Konstellation steht aus Sicht des OLG nicht der Verkauf von Waren des täglichen Lebens als Geschäftsbetrieb im Vordergrund. Vielmehr ist der Betrieb des Ladens dem ideellen Hauptzweck einer auf diversen Ebenen nachhaltig gestalteten, dem sozialen Miteinander dienenden und fördernde, dörflichen Versorgungsform zugeordnet. Unerheblich ist dabei, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt. Dieser Umstand, so das OLG, würde nicht gegen die Einordnung als Idealverein sprechen. Denn für die Abgrenzung sind wettbewerbsrechtliche Erwägungen nicht relevant.

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