Vereinsregister & Beschwerderecht

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Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.12.2021 [Aktenzeichen 22 W 57/21] entschieden, dass wenn das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts ablehnt, dagegen eine Beschwerde eines Vereinsmitgliedes unzulässig ist, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt.

Regelmäßig kein Beschwerderecht einfacher Mitglieder

In Bezug auf die Eintragungen im Vereinsregister ist ein Vereinsmitglied allenfalls mittelbar beeinträchtigt, so das KG Berlin. Etwas anderes gilt nur, wenn es selbst als Vorstandsmitglied im Register eingetragen werden soll oder ein Sonderrecht, dass ihm zusteht, betroffen ist. In anderen Fällen sind einfache Vereinsmitglieder nicht unmittelbar in ihren Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt und haben deshalb kein Beschwerderecht.

Im behandelten Fall hatte ein Vereinsmitglied die Löschung von Vorstandsmitgliedern aus dem Vereinsregister beantragt, weil sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklärt haben sollen.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Stimmrechts, so das KG, lag hier nicht vor, weil das Mitglied sein Recht auf Mitbestimmung bei der Auswahl eines Vorstands allein im Rahmen der Wahlen auf der Mitgliederversammlung ausüben kann. Dieses Recht wird durch die Eintragung nicht beeinträchtigt.

Auf die Einhaltung der Satzung sowie der Verfahrensvorschriften hat ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch. Es ist hier auf das Minderheitenbegehren nach § 37 Abs. 1 BGB verwiesen. Auf diese Weise ist z.B. die Einberufung einer Versammlung zur Abberufung des alten Vorstands und Wahl eines neuen Vorstands möglich.

Hinweis             Regelmäßig können aber auch einfache Mitglieder beim Registergericht ein Einschreiten von Amts wegen anregen. Zwar gibt es hier für das Mitglied keine formalen Rechtsmittel, das Gericht muss aber in vielen Fällen von sich aus tätig werden. Das gilt z.B., wenn der Vorstand erforderliche Anmeldungen unterlässt.