Vereinsregister & Institut

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Entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH hält das OLG Düsseldorf den Begriff „Institut“ im Namen einer privaten Körperschaft nicht für irreführend, auch wenn es sich um keine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Das OLG entschied das im Fall einer GmbH, bei der das Amtsgericht die Eintragung des Namenszusatzes „Institut“ ins Handelsregister abgelehnt hatte.

Quelle   OLG Düsseldorf, Urteil 15.08.2023 [Aktenzeichen I-3 Wx 104/23, 3 Wx 104/23].

„Institut“ als Namensbestandteil ist zulässig

Der Begriff "Institut" weist nach Auffassung des OLG nicht notwendig auf eine wissenschaftliche Einrichtung hin. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führe dessen Verwendung für sich betrachtet nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung.

Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist – so das OLG – sei zumindest dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist.

Der BGH hatte mit einem Urteil vom 16.10.1986 (I ZR 157/84) die Eintragung im Fall eines Vereins abgelehnt, weil der Name vermuten ließen, es handle sich um eine öffentliche wissenschaftliche Einrichtung und deshalb irreführend sein.

Bezüglich der Namenwahrheit gelten für das Vereinsregister die gleichen Vorgaben wie für das Handelsregister.