Vereinsregister & Grundbuchfähigkeit II
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Ist ein nicht im Vereinsregister eingetragener Verein („Verein ohne Rechtspersönlichkeit“), dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, grundbuchfähig? Diese umstrittene Frage hat das Oberlandesgericht München in drei Beschlüssen bejaht, in denen es um die Eintragung dreier Vereine ohne Rechtspersönlichkeit als Berechtigte eines Nießbrauchsrechts sowie als Gläubiger einer Briefgrundschuld ging.
Auch das OLG Braunschweig hat bestätigt, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig ist.
Quellen
OLG München, Beschluss 10.02.2025 [Aktenzeichen 34 Wx 328/24 e],
OLG Braunschweig, Beschluss 11.06.2025 [Aktenzeichen 2 W 47/25].
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist grundbuchfähig
Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 01.01.2024 ist ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig, so dass es keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf. So lässt sich ein Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig zusammenfassen. Die gesetzliche Regelung unterstelle den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit der Anwendung des materiellen Vereinsrechts und verweise nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst zwischen wirtschaftlichem Verein und Idealverein unterschieden.