Vereinsregister & Gemeinnützigkeit II

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Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt und Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen.

Damit führt das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Rechtsprechung aus 2024 fort.

Quelle OLG, Karlsruhe Beschluss 18.12.2025 [Aktenzeichen 19 W 76/25 (Wx)].

Kann die Anmeldung eines Vereins zurückgewiesen werden?

Das Registergericht kann die Anmeldung eines Vereins zurückweisen, wenn der Satzungszweck die Gemeinnützigkeit beinhaltet, aber der Verein keinen Freistellungsbescheid vorlegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bei einem Verein entschieden, der nach der Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Registergericht hatte den Verein aufgefordert, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit des Finanzamts vorzulegen. Weil der Verein dem nicht nachkam, wies das Registergericht das Eintragungsersuchen zurück.

Das OLG ist der Rechtsauffassung des Registergerichts gefolgt. Zu den in § 57 Abs. 1 BGB geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehöre es, dass sie den Vereinszweck wiedergibt. Wer Einsicht ins Vereinsregister nimmt, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Dazu gehört auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Davon hängt nämlich ab, ob eine Spende steuermindernd geltend gemacht werden kann. Der Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erweckt den Eindruck, er sei tatsächlich anerkannt. Dass potenzielle Empfänger sich im öffentlich zugänglichen Zuwendungsempfängerregister über die Steuerabzugsfähigkeit von Spenden informieren könnten, ändert daran nach nichts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 19 W 76/25 (Wx)).

PRAXISTIPP   Dass das Vereinsregister bei Eintragung prüft, ob die Gemeinnützigkeit gewährt oder zumindest beantragt wurde, ist nicht einheitliche Praxis. Regelmäßig lautet aber die Empfehlung, vor Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt die Satzung zur Prüfung vorzulegen. Dem Registergericht wird die unverbindliche Einschätzung des Finanzamts genügen, wenn später ein Freistellungsbescheid vorgelegt wird.