Vereinsregister & Gemeinnützigkeit

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Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verweist, ein Freistellungsescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt.

Quelle OLG Karlsruhe, Beschluss 22.01.2024 [Aktenzeichen 19 W 80/23 (Wx)].

Vereinsregister: Gemeinnützigkeit muss bei Eintragung nachgewiesen werden

Mit dieser Entscheidung bestätigte das OLG Karlsruhe die Ablehnung der Eintragung eines Vereins durch das Registergericht. Der in der Satzung enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke den Eindruck einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und sei daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Das OLG begründet das mit dem Vertrauensschutz für mögliche Spender und verlangte wie das Registergericht die Vorlage des Freistellungsbescheids.

Hinweis   Diese Rechtsauffassung widerspricht der herrschenden Praxis der Registergerichte. Zumal die Finanzämter (nach eventueller unverbindlicher Vorprüfung der Satzung) die Gemeinnützigkeit regelmäßig erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilen.

Im behandelten Fall ging es aber um einen Verein, der offensichtlich das Existenzrecht Israels leugnete. Das Registergericht suchte erkennbar nach einem rechtlichen Hebel, die Eintragung abzulehnen. Außerdem hatte das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abschlägig beschieden und über den Widerspruch des Vereins dazu noch nicht entschieden.