Vereinsregister & Fristversäumnisse des Notars
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Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist grundsätzlich auch Verfahrensbevollmächtigter. Die Zustellung einer ablehnenden Entscheidung an ihn setzt deshalb die Beschwerdefrist in Gang. Das entschied das KG Berlin im Fall eines Vereins, dessen Eintragung das Registergericht wegen Satzungsmängeln abgelehnt hatte.
Quelle KG Berlin, Beschluss 19.09.2023 [Aktenzeichen 22 W 31/23].
Fristversäumnisse des Notars können zu Ungültigkeit einer Beschwerde führen
Nachdem der Notar zunächst Fristverlängerung beantragt hatte, reagierte er auf weitere Erinnerungen des Amtsgerichts nicht. Später legte der Vereinsvorstand Beschwerde ein, die das Gericht ablehnte. Zu Recht, so das KG. Die Beschwerde war nämlich nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden. Sie begann mit der Zustellung der Zwischenverfügung an den Notar. Eine Zustellung an den Vorstand war dazu grundsätzlich nicht erforderlich.
Wichtig Praktisch bedeutet das, dass der Verein eine erneute Anmeldung zum Vereinsregister vornehmen muss, weil das laufende Eintragungsverfahren beendet war. Das bedeutet: Höhere Kosten und zusätzlichen Zeitaufwand.