Vereinsausschluss & Vereinsautonomie
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Ein aktueller Fall vor dem OLG Düsseldorf macht deutlich, wie ein Mitglied aus dem Verein rechtssicher ausgeschlossen werden kann und welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Mitglied aufgrund tierschutzwidriger Handlungen aus einem Rassehundezuchtverein ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied hatte gemäß einem vom Verein in Auftrag gegebenen Gutachten einem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt für die es keinen vernünftigen Grund gäbe. Somit liegt ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.
Das ausgeschlossene Mitglied akzeptierte den Ausschluss nicht und erhob gegen den Beschluss Klage. Wie das Urteil zeigt, jedoch ohne Erfolg.
Quelle OLG Düsseldorf, Beschluss 09.04.2025 [Aktenzeichen 13 U 131/24].
Urteil des OLG Düsseldorf in zweiter Instanz
Zunächst wurde seitens der Kammer festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.06.1997 – II ZR 303/95) vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegen. Gleichwohl hat sich die Kontrolle innerhalb der Grenzen der Vereinsautonomie zu bewegen.
Demnach können insbesondere folgende Punkte gerichtlich überprüft werden:
- Hat die verhängte Strafe eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung?
- Wurde das satzungsgemäße Verfahren eingehalten?
- Sind sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen?
- Ist die Maßnahme willkürlich oder grob unbillig?
- Ist die Maßnahme verhältnismäßig?
- Wurden die Tatsachen zur Ausschließungsentscheidung bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt?
Die Kontrolle erstreckt sich jedoch nicht auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift. Diese Maßnahme hat der Verein im Rahmen seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen. Das Gericht kann diese nur in den genannten Grenzen überprüfen.
Zunächst wurde festgestellt, dass ausweislich der Satzungsregelungen der Vorstand des beklagten Vereins für den Beschluss über den Ausschluss zuständig war und der Beschluss formell rechtmäßig erfolgte.
Ermittlung der Tatsachen
Zudem wurde festgestellt, dass die Ermittlung der der Ausschlussentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen nicht zu beanstanden ist und einer gerichtlichen Nachprüfung standhält. Der Verein hat zutreffend festgestellt, dass das Mitglied im Rahmen eines Ausbildungsseminars in Finnland im Jahr 2019, wie auf einem knapp einminütigem Video zu sehen, an einem Hund Manipulationen vorgenommen hat, die dem Tier Angst, Stress und Schmerzen zufüge, ohne das hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist.
Die Satzung des Vereins nennt als Ausschlussgrund die Vornahme/Unterstützung von tierschutzwidrigen Handlungen. Somit findet der Ausschluss eine satzungsgemäße Grundlage.
Rechtliches Gehör
Das rechtsstaatliche Prinzip des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pares) gilt analog der ZPO auch bei einem Vereinsausschluss. Demnach muss dem Mitglied die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.
Vorliegend wurde dem Mitglied mitgeteilt, dass aufgrund der og. Satzungsverstöße ein Vereinsausschluss beschlossen werden soll. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern.
Insofern lag aus Sicht der Kammer keine aus dem vereinsinternen Verfahren resultierender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Verhältnismäßigkeit der Strafe
Bei einem Verein ohne Aufnahmepflicht – eine Aufnahmepflicht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – ist die Strafbemessung gerichtlich nur begrenzt nachprüfbar, da auf Grund der Vereinsautonomie die Gestaltung des Vereinslebens nicht auf staatliche Wertvorstellungen festgelegt werden darf.
Die verhängte Strafe wird grundsätzlich nur darauf überprüft, ob sie willkürlich oder grob unbillig ist (BGH, Urteil vom 09.06.1997, Az. II ZR 303/95).
Das staatliche Gericht darf nicht seine eigenen Überzeugungen und Wertmaßstäbe an die Stelle des Vereins setzen (BGH, Urteil vom 19.10.1987, Az. II ZR 43/87; NJW 1988, 552, 555).
Definition willkürlich aus Sicht des OLG
Maßstab zur Prüfung, ob eine Vereinsstrafe willkürlich ist der Grundsatz der Gleichbehandlung. Somit haben auf gleichartige Verstöße gleiche Konsequenzen zu folgen. Dabei kann außer Acht gelassen werden, wenn der Verein gegen ein anderes Mitglied ebenfalls ein Ausschlussverfahren eingeleitet hat, dieses Verfahren aber ruhen lies. Denn nach Auffassung des Gerichts stellt das Ruhelassen einen sachlichen Grund dar, der nicht zur Annahme von Willkür berechtigt.
Auch die Dauer des Verfahrens begründet keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass das Mitglied nicht mehr mit dem Ausschluss hätte rechnen müssen. Etwas anderes wäre nur im Falle einer bestehenden Satzungsregelung zur Maximaldauer von vereinsinternen Verfahren anzunehmen.
Definition grob unbillig aus Sicht des OLG
Der Vereinsausschluss ist als Ultima Ratio anzusehen. Demnach ist diese Strafmaßnahme als letztes Mittel anzusehen, wenn mildere Ordnungsmittel unter keinen Umständen angezeigt sind, weil das Ausschließungsermessen auf Null reduziert worden ist (Reichert-Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. (2018), Kap. 2, Rn. 2933 m.w.N.).
Die Qualifikation einer Vereinsstrafe als grob unbillig beurteilt sich danach, ob sachliche Gründe die Strafmaßnahme rechtfertigen. Gemäß dem Beschluss ist dabei der vom Verein verfolgte Zweck und das Ausmaß des Ordnungsmittels für den Betroffenen in wirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf dessen Ansehen zu berücksichtigen.
Vorliegend war aus Sicht des Gerichts ein zur offenbaren Unbillig führendes Missverhältnis zwischen dem Fehlverhalten des Mitglieds und der verhängten Sanktion nicht festzustellen. Der Verein hat zugunsten des Mitglieds dessen langjährige und ohne Auffälligkeiten bestehende Mitgliedschaft berücksichtigt. Auch dessen sportliche Erfolge wurden im Verfahren gleichermaßen in die Waagschale geworfen.
Gleichwohl sei nach Auffassung des Gerichts kein milderes Mittel zur Ahndung des Fehlverhaltens geeignet. Im Rahmen von Seminaren leitete das ausgeschlossene Mitglied andere Leute zu einem Verhalten an, welches dem eigenen entspricht. Zudem setzte er derartige nicht mit dem Tierwohl zu vereinbarenden Methoden seit geraumer Zeit ein. Daneben gedenkt das Mitglied, dieses Verhalten auch künftig fortzuführen.
Da sich der Verein auch dem Schutz von Hunden verschrieben habe, bleib kein Spielraum für einen weiteren Verbleib im Verein.
Nicht zu erkennen war eine durch den Ausschluss zu begründende Härte für das ausgeschlossene Mitglied, welches als Hundeführer tätig ist. Ein Ermessensfehler lag demnach nicht vor. Zumal sich das Mitglied durch Beitritt in einen anderen Verein weiterhin im Hundesport und in der Zucht engagieren könnte.
Vereinsbezug
Nicht zuletzt wurde durch die weiterhin abrufbaren Videoaufnahmen auch das Ansehen des Vereins tangiert. Insofern vermag das Argument des Mitglieds, die Teilnahme an der Veranstaltung in Finnland fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und es fehle somit am Bezug zum Verein nicht durchzudringen.