Vereinsausschluss & Formalien

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Formelle Fehler beim Vereinsausschluss begründen regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Beschlusses. So gesehen vom Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Quelle   OLG Hamm, Urteil 06.01.2025 [Aktenzeichen 8 W 36/24].

Wie kann ein rechtssicherer Vereinsausschluss erfolgen?

Der Ausschluss aus dem Verein kann als Ultima Ratio angesehen werden. Auch im Lichte der Befugnis der Vereine, eigenes internes Recht zu setzten ist ein Ausschluss mit Hilfe einer Feststellungsklage gerichtlich überprüfbar.

Wie ein aktueller Fall vor dem OLG Hamm zeigt, ist bei einem Ausschlussverfahren größtmögliche Sorgfalt geboten, um die Wirksamkeit sicherzustellen. Insbesondere stellt die Kammer drei wesentliche Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss heraus.

1. Als eine gegenüber dem Mitglied abzugebende Willenserklärung setzt der Ausschluss voraus, dass die Erklärung von dem zuständigen Vereinsorgan abgegeben wurde. Eine Generalvollmacht ist im Falle einer satzungsmäßigen Gesamtvertretung unwirksam, da sie die in der Satzung geregelte Vertretungsregelung unterlaufen würde. Wird demnach die Kompetenz zur Ausschlussentscheidung dem Gesamtvorstand zugewiesen, muss auch dieser den Beschluss fassen und die Erklärung gegenüber dem Mitglied abgeben.

2. Das rechtsstaatliche Prinzip des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars) gilt auch bei einem Vereinsausschluss. Einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. BGH 29, 352 = NJW 1959, 982). Hierbei gilt es, die Frist nicht zu kurz anzusetzen (vorliegend nur drei Tage). Die Bemessung der Stellungnahmefrist richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und insbesondere nach dem Gewicht der drohenden Maßnahme. Des Weiteren ist der Umstand zu berücksichtigen, inwieweit der anzuhörende Verein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Organe kurzfristig handlungsfähig ist.

3. Ein statuarisch vorgesehener Rechtsmittelweg braucht nicht eingehalten zu werden, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmitteorganes böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert.

Vorliegend lag aus Sicht des Senats eine solche ungebührliche Verzögerung vor, da der Verein über den Einspruch des Mitglieds über einen Zeitraum von 10 Monaten nicht entschieden hat und schließlich mit einer Verzögerung von weiteren zwei Monaten erst über ein Jahr nach seinem Einspruch das Mitglied von der Entscheidung unterrichtet hat.

Praxistipp

Um derartigen Problemen vorzubeugen sollte die Satzung klare Regelungen zum Vereinsausschluss enthalten. Insbesondere sollten folgende Punkte geregelt werden:

  • Ausschlussgründe
  • Zuständigkeiten
  • Einspruchsverfahren und Fristen

Es ist zudem zu empfehlen, eine Satzungsklausel aufzunehmen, dass die mitgliedschaftlichen Rechte für die Dauer des Einspruchsverfahrens ruhen und ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.