Vereinbarung & Neben-Ehrenamt

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Bei Vereinen beschäftigte Arbeitnehmer sind manchmal zusätzlich ehrenamtlich für ihren Arbeitgeber tätig. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine Arbeitnehmerin auch für ihr Ehrenamt eine Vergütung verlangte und deshalb vor das Arbeitsgericht zog.

Vergütungsanspruch bei Ehrenamt neben einem Arbeitsverhältnis?

Im Urteilsfall betrieb ein Verein zusammen mit einem weiteren Verein einen Lokalsender. Der Sender finanzierte sich aus Projekten, Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring. Bei ihm waren im Schnitt bis zu zehn Arbeitnehmer, der Vorstand und über 100 ehrenamtliche „Mitmacher“, freiwillige Helfer sowie Praktikanten im Einsatz. Die Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrags bei dem Verein beschäftigt. Später schloss der Verein mit ihr eine gesonderte Vereinbarung zur Programmverantwortung für ein Projekt. Danach sollte die Klägerin als Verantwortliche „unabhängig von den konkreten Anstellungsbedingungen, notfalls auch ehrenamtlich“ tätig sein.

Im Klageverfahren machte die Klägerin Zahlungsansprüche gegenüber dem Verein geltend. Sie habe ein zweites Arbeitsverhältnis über die Tätigkeit als Programmverantwortliche begründet, deren Erbringung nur gegen eine Vergütung erwartet werden könne. Wenn der Verein von ihr eine ehrenamtliche Erledigung dieser Zusatzaufgabe erwartet habe, sei das sittenwidrig.

Der Verein gab an, die Klägerin habe sich immer wieder freiwillig für Moderationen und Ähnliches gemeldet, was ansonsten von ehrenamtlichen Mitmachern erledigt worden wäre. Das habe sie freiwillig als ehrenamtliche Radiomacherin getan, um als Redakteurin und Moderatorin in Erscheinung zu treten. Nach Ansicht des LAG sprach für eine ehrenamtliche Tätigkeit, dass

  • die Vereinbarung keinerlei zeitlichen Umfang für ein Tätigwerden bestimmte und keinerlei Weisungsrechte enthielt,
  • eine Vergütungsabrede nicht getroffen war und
  • ausdrücklich von einer „ehrenamtlichen“ Tätigkeit gesprochen wurde.

Da eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütungsansprüche bewirkt, war die Klage unbegründet. Etwas Anderes konnte die Klägerin auch nicht beweisen. Der Verein war auf der sicheren Seite, weil es eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit gab.