USt & Werbemobilien 2023

Datum:

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen aktualisiert.

Quelle   BayLfSt Verfügung 03.01.2023 [Aktenzeichen S 7119.1.1-3/6 St33].

Was müssen Sie umsatzsteuerlich bei Werbemobilen beachten?

Ein Werbemobil ist ein Kfz, an dem Werbeflächen angebracht sind. Werbeunternehmer übergeben Werbemobile oft an verschiedene Institutionen (z.B. Vereine) zur unentgeltlichen Nutzung, behalten jedoch die Kfz-Briefe bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institutionen verpflichten sich im Gegenzug dazu, das Kfz möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, und tragen lediglich die laufenden Kfz-Kosten sowie die Kfz-Versicherung.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien unter anderem an Vereine Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

Der Werbeunternehmer erbringt mit der Übergabe des Kfz eine Lieferung an die Institution. Hier liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Kfz und mit dessen werbewirksamen Einsatz an den Werbeunternehmer erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. Der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert der Werbeleistung bestimmt sich nach dem Betrag, den der leistende Unternehmer dafür aufgewendet hat (Anschaffungskosten des Kfz ohne die Kosten für das Anbringen der Werbung).

Die Gegenleistung des Vereins führt zur Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist der Fall, wenn der Verein vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen. Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.

Erhält der Verein eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über den Bezug des Werbemobils, ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die unternehmerische Nutzung des Kfz mindestens 10 % beträgt. Werden die Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, gilt der Regelsteuersatz von 19 %.

Hinweis   Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie ein solches Angebot erhalten. Wir unterstützen Sie bei den umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen.