USt & Video-Klavierkurse

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Für Musikaufführungen gilt die Umsatzsteuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Musikunterricht unterliegt dagegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht Münster (FG) musste jetzt in einem Klavierlehrerfall, der auch für Vereine relevant ist, die steuerlichen Grenzlinien ziehen.

Abgrenzung von Musikaufführung und Musikunterricht

Der Klavierlehrer bot auf seiner Homepage Video-Klavierkurse an, mit denen Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern konnten. Darüber hinaus veranstaltete er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings (Einzelunterricht). Das FG sah darin keine begünstigte „Musikvorführung“. Die Leistungen seien nicht als theaterähnlich einzustufen. Für nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigte „Vorführungen“ sei kennzeichnend, dass der Künstler vor Publikum auftrete und dieses unterhalte. Auch wenn die Leistungen des Klavierlehrers darbietende Elemente wie Präsentationen selbst komponierter Stücke enthielten, habe nicht der unterhaltende Konsum, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund gestanden. Kunden bzw. Schülern sei es bei den Leistungen um ihren Unterrichtserfolg gegangen, weniger um die künstlerische Form der Darbietung. Diese sei für eine Theatervorführung aber elementar.