USt & Verfahrensbeistände

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Verwaltungsanweisung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die mit Jahressteuergesetz 2020 (JStG) per 01.01.2021 eingeführte Umsatzsteuerbefreiung von nach §§ 158, 174 oder 191 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrensbeistände ergänzt.

Quelle   BMF-Schreiben 28.04.2023

Leistungen von Verfahrensbeiständen sind steuerfrei

Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschafts-, in Abstammungs- oder in Adoptionssachen bestellt wurden, gelten als begünstigte Einrichtungen.

Diese Gesetzesänderung geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück. Damit ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 gefolgt. Danach besteht an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nun übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Hinweis   Je nachdem, ob Umsätze vor oder nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. werden, besteht die Möglichkeit, diese Grundsätze anzuwenden oder davon abzuweichen.