USt & Unselbständige Stiftungen

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Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 05.05.2022 entschieden.

Quellen

  • FG Münster Urteil 05.05.2022 [Aktenzeichen 5 K 1753/20 U]
  • FG Münster Pressemitteilung Nr. 12 vom 01.07.2022

Unselbständige Stiftungen können keine Leistungsempfänger sein

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass eine unselbständige Stiftung im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der unter anderem Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen ist. Die Stiftungen hatte er teilweise aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teilweise durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet. Die Gründung mit dritten Stiftern war in Form von Schenkungen unter Auflagen erfolgt. Bei einer Auflösung der Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter zurückübertragen, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.

Hinweis   Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als erstere keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens.

Die im Streitfall selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war jedoch beim Kläger angestellt mit der Option des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Zudem durfte der Kläger aufgrund einer „Beitragsordnung“ aus dem jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit entnehmen.

Das Finanzamt stufte die Personalüberlassung gegen Entgelt und die Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens als umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Nach Ansicht des FG fehlt es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solches setze einen zivilrechtlichen Vertrag und mindestens zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei jedoch kein tauglicher Leistungsempfänger. Zivilrechtlich sei sie nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Leistungsaustausch sein.

Hinweis   Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.