USt & U-Boot-Museum

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Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 26.05.2021 [Aktenzeichen 3 K 283/17] anhand eines "U-Boot-Museum" geklärt, wann eine "wissenschaftliche Sammlung" im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vorliegt.

Das Urteil ist in folgenden Orientierungssätzen zusammengefasst:

1. Ein entmilitarisierter, russischer, fest in einem Hafen liegender Unterseeraketenkreuzer, auf bzw. in dem sich zahlreiche technische Gegenstände sowie Alltagsgegenstände befinden, die den Betrieb und auch den Tagesablauf auf einem solchen Unterseeboot erklären (beispielsweise ein bei Notfällen eingesetztes Mini-U-Boot), und der der Öffentlichkeit zu wissenschaftlichen, insbesondere technikhistorischen Zwecken zugänglich gemacht worden ist, kann als "U-Boot-Museum" eine "wissenschaftliche Sammlung" im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG darstellen.(Rn.26)(Rn.32)

2. Der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1, 2, 3 UStG identisch (vgl. BFH, Urteil v. 22.11.2018 - V R 29/17, BFHE 263, 85).(Rn.30)

3. Für die Wissenschaftlichkeit einer Sammlung spricht im weiteren Sinne auch eine vom Betreiber herausgegebene Abhandlung (hier:) über die Juliett-Klasse des ausgestellten U-Boots einschließlich dessen Darstellung, seiner Geschichte, Herstellung und Verwendung sowie zahlreiche Hinweis- und Erläuterungstafeln, die (hier:) im Inneren des U-Boots angebracht sind und so den Besuchern den Zugang zu den ausgestellten Gegenständen ermöglichen. Die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist entbehrlich, wenn bei entsprechender Nachfrage auch sachkundige Führungen im U-Boot durch den Betreiber angeboten werden.(Rn.35)